§ 186. Geartetheit der Consumtion. 353
Leistungsfähigkeit re. wieder zugutekommenden Verwendungen
in den Staat und seine Anstalten (zu „staatswirthschaftlichen
Kapitalaillagen") oder zu Bestreitung unvermeidlicher „außer
ordentlicher" Ausgaben erforderlich sind. Staatsanleihen verdienen
vielmehr bedingungsweise den Vorzug vor Mehrbesteuerung, falls
z. B., während eine Erhöhung der Besteuerung bedenklich wäre,
disponible Kapitalien ausreichend vorhanden sind und demnach
nicht zu befürchten ist, daß nichtdisponibles Kapital in nachtheiliger
Weise den Privatwirthschaften entzogen oder durch vermehrte
Nachfrage nach Kapital eine störende Steigerung des Zinsfußes
herbeigeführt werden würde. Unbedingt ungünstig muß es
hingegen allerdings zurückwirken, wenn die gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Staatsausgaben (die „Normalerforder-
nisse") andauernder nicht durch „ordentliche" Einnahmen
(Steuern re.), sondern nur mittels Zuhilfenahme des Kredits
vollständig gedeckt werden können.
Schober, Volkswirthschaftslehre, ñ. Aufl.
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