Full text : Die Volkswirthschaftslehre

§  188.  189.  Schadenabwendung.  355
durch  Feuer-  und  Wasserschaden,  Jnsectenfraß,  Pflanzen-  und
Thierkrankheiten  zc.,  oder  durch  beeinträchtigende  Handlungen
der  Menschen,  z.  B.  durch  Eigenthumsverletzungen  -e.,  herbeigeführt ­
  werden,  sind  je  nach  Umständen  theils  vermeidbar,  theils
unvermeidlich.  Jenen  Falls  ist  es  bei  Anwendung  gehöriger
Sorgfalt  nicht  unmöglich,  dem  Eintreten  oder  bezüglich  dem
weiteren  Umsichgreifen  derselben  vorzubeugen  und  dadurch  das
Entstehen  von  Beschädigungen  verhüten  oder  deren  Stärke
doch  mindestens  ungemein  abzuschwächen,  wogegen  anderen  Falls
höchstens  nur  den  schädlichen  Folgen  des  wirklich  eingetretenen
Werthsverlustes  begegnet  und  darnach  gestrebt  werden  kann,
selbigen  für  den  Betroffenen  weniger  fühlbar,  leichter  übertragbar
zu  machen.
G  1W9.
Schadenverhütung  durch  schützende  Vorkehrungen ­
  wird  bei  steigender  Kultur  deshalb  möglicher,
weil  mit  deren  Fortschritten  die  Füglichkeit  zunimmt,  die
äußere  Natur  durch  Beachtung  der  m  ihr  waltenden  Ordnung ­
  zu  beherrschen  und  die  wachsende  Vorsicht  der  Einzelnen ­
  durch  Vereinigung  zu  gemeinsamer  Schutzergreifung  zu
ergänzetl.
Die  desfallsigen  Vorkehrungen  aber,  welche  theils  in
privatwirthschaftlich  angewendeten  Schutzmitteln,  theils  in
gemeinwirthschaftlich  getroffenen  Schutzeinrichtungen  bestehen,
erweisen  sich  ihrerseits  als  um  so  wirksamer,  je  leistungsfähiger ­
  dieselben  vermöge  der  Zlveckgemäßheit  ihrer  eigenen
Beschaffenheit  geworden  sind  und  je  zweckentsprechender  sie
benutzt  werden.
Die  Menschen  vermögen  sich  um  so  besser  vor  Schaden  zu
schützen,  je  vollständiger  sie  die  Naturgesetze  der  Dinge  erkannt
haben  und  je  sicherer  sie  demnach  den  Ursachen  entgegenzuwirken
wissen,  aus  bcncu  Beschädigungen  hervorgehen  können.  Letzteren
wird  ferner  um  so  häufiger  wirklich  vorgebeugt,  je  sorgsamer
»lud  umsichtiger  zugleich  sich  überall  die  Vorsicht  der  Einzelnen
bethätigt.  Diese  bedarf  jedoch,  da  sie  keineswegs  immer  allein
ausreicht,  noch  vielfach  der  Ergänzung  durch  gemeinsame  Schutzergreifung
  (gemeinwirthschaftliche  „Schutzorganisation"),  zumal
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