Full text: Die Volkswirthschaftslehre

§ 188. 189. Schadenabwendung. 355 
durch Feuer- und Wasserschaden, Jnsectenfraß, Pflanzen- und 
Thierkrankheiten zc., oder durch beeinträchtigende Handlungen 
der Menschen, z. B. durch Eigenthumsverletzungen -e., herbei 
geführt werden, sind je nach Umständen theils vermeidbar, theils 
unvermeidlich. Jenen Falls ist es bei Anwendung gehöriger 
Sorgfalt nicht unmöglich, dem Eintreten oder bezüglich dem 
weiteren Umsichgreifen derselben vorzubeugen und dadurch das 
Entstehen von Beschädigungen verhüten oder deren Stärke 
doch mindestens ungemein abzuschwächen, wogegen anderen Falls 
höchstens nur den schädlichen Folgen des wirklich eingetretenen 
Werthsverlustes begegnet und darnach gestrebt werden kann, 
selbigen für den Betroffenen weniger fühlbar, leichter übertragbar 
zu machen. 
G 1W9. 
Schadenverhütung durch schützende Vor 
kehrungen wird bei steigender Kultur deshalb möglicher, 
weil mit deren Fortschritten die Füglichkeit zunimmt, die 
äußere Natur durch Beachtung der m ihr waltenden Ord 
nung zu beherrschen und die wachsende Vorsicht der Einzel 
nen durch Vereinigung zu gemeinsamer Schutzergreifung zu 
ergänzetl. 
Die desfallsigen Vorkehrungen aber, welche theils in 
privatwirthschaftlich angewendeten Schutzmitteln, theils in 
gemeinwirthschaftlich getroffenen Schutzeinrichtungen bestehen, 
erweisen sich ihrerseits als um so wirksamer, je leistungs 
fähiger dieselben vermöge der Zlveckgemäßheit ihrer eigenen 
Beschaffenheit geworden sind und je zweckentsprechender sie 
benutzt werden. 
Die Menschen vermögen sich um so besser vor Schaden zu 
schützen, je vollständiger sie die Naturgesetze der Dinge erkannt 
haben und je sicherer sie demnach den Ursachen entgegenzuwirken 
wissen, aus bcncu Beschädigungen hervorgehen können. Letzteren 
wird ferner um so häufiger wirklich vorgebeugt, je sorgsamer 
»lud umsichtiger zugleich sich überall die Vorsicht der Einzelnen 
bethätigt. Diese bedarf jedoch, da sie keineswegs immer allein 
ausreicht, noch vielfach der Ergänzung durch gemeinsame Schutz- 
ergreifung (gemeinwirthschaftliche „Schutzorganisation"), zumal 
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