§ 193. Schadenabwendung.
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scita die Gewährung irgendwie unrechtmäßig gewinnbringender
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sich nun, insoweit es überhaupt thunlich ist, erreichen: durch
Rücksichtnahme bei Annahme von Versicherungsanträgen darauf,
daß die Veranschlagung der Gebäude höchstens nach dem zur
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erforderlichen Kostenanfwandc unter Berücksichtigung der etwa
bereits durch Abnutzung entstaiidcnen Werthsvcrminderung erfolgt,
und daß die Schätzung des beweglichen Vermögens, deß en Menge
lind Werth sich ohnehin rveit häufiger verändert, nicht den
gemeinen Werth der zugehörigen Sachen übersteigt, den diese rn
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schnittlich haben; durch Verbot der heimlichen Doppelversicherung
und Entziehung jedweden Entschädigungsanspruchs. lm^alle
derselben; durch ebensolche Ausschließung der Ersatzpflicht fur die
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feit zu verwahrlosender Gebäude, z. B. der Pnlvermuhlen re.,
ober leicht bei bet settima &u üe^eiuin^cubet ®c8cnitanbc,
2 B. Juwelen, Werthpapicre re.; und endlich durch sorgfältige
Erhebung sowohl der Entstehungsursache als der Grotze eni-
actretener Feuerschäden, um hiernach das Vorhandensein einer
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bemessen zu können.
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sich um einen Schaden, welcher zwar ein „reines Naturgeschick
ist und niemals durch menschliche Böswilligkeit oder Fahrlässig
keit herbeigeführt werden kann, aber solvohl in den einzelnen
Jahrgängen, als in den verschiedenen Gegenden ungemein
ungleich anftrifft und rücksichtlich seiner wirklichen Werthsbetracht-
lichkeit in der Mehrzahl der Fälle schwer abzuschätzen ist Ler
Grad der Hagelschlagsgefahr läßt sich lediglich insoweit, alo
abiveicheiid beschaffene Fruchtarten erfahrungsgemäß durch Hagel
nicht ebenmäßig leiden und dem Eintreten desselben nicht gleich
mäßig lange ausgesetzt sind, übrigens dagegen, in Bezug auf
Häufigkeit und Stärke der zeitlich und örtlich zu befürchtenden
Hagelwetter, noch keineswegs sicher beurtheilen. Hierdurch wird