Full text: Die Volkswirthschaftslehre

§ 198. Consumüonsverbesserungen. 377 
den gewöhnlichen Sparkassen nicht blos durch den begrenzteren 
Sparzweck, sondern auch durch die Art der Rückzahlung, mittels 
deren einzelnen Falls, je nachdem das Ereigniß, für welches 
gespart wird, früher, später oder gar nicht eintritt, die sich 
betheiligenden Sparer theils mehr, theils weniger zurückerhalten, 
als ihrerseits eingezahlt wurde. Uebrigens bilden derartige An 
stalten deshalb, weil sie die Auszahlung eines Kapitals zu einem 
Zeitpunkte, dessen zeitliches Eintreten nicht ganz bestimmt, sondern 
nur nach Wahrscheinlichkeitsannahmen annähernd bemessen werden 
kann, oder die Zahlung einer Rente von einem solchen Zeit 
punkte an bis zu dem gleichfalls nur nach durchschnittlichen An 
nahmen zu vermuthenden Erlöschen der Berechtigung, bezüglich 
eine Beihilfe in ungleich häufig und andauernd eintretenden 
Krankheitsfällen -c. zusichern, gewissermaßen als Sparversicherungs- 
anstalteil einen zweiten Hauptzweig des Versicherungswesens, in 
Bezug auf welchen das oben § 190—192 zunächst mit besonderer 
Rücksichtnahme auf Schadenversicherungsanstalten Bemerkte in 
durchaus ähnlicher Weise Anwendung findet, da schließlich die 
zwischen diesen beiden Versicherungszweigcn bestehende und aller 
dings wesentlich genug bleibende Verschiedenheit sich hauptsächlich 
darauf beschränkt, daß es sich bei dem einen um Wiederersatz von 
Vermögensverlusten und bei dein anderen um Sicherung künftigen 
Einkommens oder Kapitals handelt. Insbesondere können die hier 
fraglichen und letztere Sicherung gewährenden Sparanstalten 
wieder entweder als nicht spéculatives oder, was verhältnißmäßig 
seltener geschieht, als spéculatives Unternehmen, durch Private 
oder durch den Staat rc. zur Ausführung gelangen. Ferner sind 
selbige im Allgemeinen, insoweit ihnen nicht nebenbei etwas 
vom Charakter einer Wohlthätigkcitsanstalt anhaftet, um so sicherer 
und vortheilhafter, je größer die Anzahl der Theilnehmer ist. 
Die Rentenversicherungsanstalten sichern gegen ein 
sogleich volleingczahltes oder nach und nach durch Theilzahlungen 
aufgebrachtes Kapital (Kapitaleinlage), bezüglich auch gegen jähr 
liche Beiträge (Prämieneinlage) dem Versicherten, der sich selbst 
, einkaufte oder zu dessen Gunsten Andere einlegten, von einem 
entweder sofort oder erst später eintretenden Zeitpunkte an einen 
gewissen Rentenbezug, indem sie die Ansammlung der gemachten 
Einlagen und deren nachherige Auflösung in Jahresrenten sowie 
gleichzeitig die Ucbertragung des Wagnisses übernehmen, welches 
mit Bemessung der voraussichtlichen Dauer des Rentengenusses
	        
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