§ 198. Consumüonsverbesserungen. 377
den gewöhnlichen Sparkassen nicht blos durch den begrenzteren
Sparzweck, sondern auch durch die Art der Rückzahlung, mittels
deren einzelnen Falls, je nachdem das Ereigniß, für welches
gespart wird, früher, später oder gar nicht eintritt, die sich
betheiligenden Sparer theils mehr, theils weniger zurückerhalten,
als ihrerseits eingezahlt wurde. Uebrigens bilden derartige An
stalten deshalb, weil sie die Auszahlung eines Kapitals zu einem
Zeitpunkte, dessen zeitliches Eintreten nicht ganz bestimmt, sondern
nur nach Wahrscheinlichkeitsannahmen annähernd bemessen werden
kann, oder die Zahlung einer Rente von einem solchen Zeit
punkte an bis zu dem gleichfalls nur nach durchschnittlichen An
nahmen zu vermuthenden Erlöschen der Berechtigung, bezüglich
eine Beihilfe in ungleich häufig und andauernd eintretenden
Krankheitsfällen -c. zusichern, gewissermaßen als Sparversicherungs-
anstalteil einen zweiten Hauptzweig des Versicherungswesens, in
Bezug auf welchen das oben § 190—192 zunächst mit besonderer
Rücksichtnahme auf Schadenversicherungsanstalten Bemerkte in
durchaus ähnlicher Weise Anwendung findet, da schließlich die
zwischen diesen beiden Versicherungszweigcn bestehende und aller
dings wesentlich genug bleibende Verschiedenheit sich hauptsächlich
darauf beschränkt, daß es sich bei dem einen um Wiederersatz von
Vermögensverlusten und bei dein anderen um Sicherung künftigen
Einkommens oder Kapitals handelt. Insbesondere können die hier
fraglichen und letztere Sicherung gewährenden Sparanstalten
wieder entweder als nicht spéculatives oder, was verhältnißmäßig
seltener geschieht, als spéculatives Unternehmen, durch Private
oder durch den Staat rc. zur Ausführung gelangen. Ferner sind
selbige im Allgemeinen, insoweit ihnen nicht nebenbei etwas
vom Charakter einer Wohlthätigkcitsanstalt anhaftet, um so sicherer
und vortheilhafter, je größer die Anzahl der Theilnehmer ist.
Die Rentenversicherungsanstalten sichern gegen ein
sogleich volleingczahltes oder nach und nach durch Theilzahlungen
aufgebrachtes Kapital (Kapitaleinlage), bezüglich auch gegen jähr
liche Beiträge (Prämieneinlage) dem Versicherten, der sich selbst
, einkaufte oder zu dessen Gunsten Andere einlegten, von einem
entweder sofort oder erst später eintretenden Zeitpunkte an einen
gewissen Rentenbezug, indem sie die Ansammlung der gemachten
Einlagen und deren nachherige Auflösung in Jahresrenten sowie
gleichzeitig die Ucbertragung des Wagnisses übernehmen, welches
mit Bemessung der voraussichtlichen Dauer des Rentengenusses