380 Buch 5. Kap. 2. Consumtionsverändcrungen.
Höhe der jährlichen Prämien richtet sich bei lebenslänglicher
Versicherung selbstverständlich wesentlich mit nach der vom Ber-
sicherungsabschlusse an bis zur Auszahlung der Versicherungs
summe verbleibenden Zeit, deren muthmaßliche Dauer wieder
von der Anzahl der Jahre abhängt, welche der Versicherte
wahrscheinlich nvch bei seinem dermaligen Alter, gemäß der über
die menschliche Lebensdauer ans den verschiedenen Altersstufen
vorliegenden Erfahrungen, sowie zufolge seines Gesundheits
zustandes, seiner Lebensweise und Beschäftigung zu durchleben
haben dürfte. Da diese Prämien nun meist behufs Ausgleichung
der jährlichen Gefahrsunterschiede als Durchschnittsbctrag der auf
ein Jahr entfallenden Gegenleistung des Versicherungsnehmers
während der ganzen Versichcrnngsdauer nach einem sich gleich
bleibenden und keineswegs alljährlich steigendem Satze erhoben
werden, obgleich die Todeswahrscheinlichkeit in den früheren
Jahren der Versicherung geringer ist, als in den späteren, eigentlich
also anfänglich zu viel und nachher bei steigendem Risico zu wenig
eingezahlt wird, so muß jede versichernde Anstalt die überschüssigen
Mehreinnahmen aus den vorhergehenden Jahren zur Deckung der
Mindereinnahmen in den nachfolgenden Jahren als Prämienreserve
(„reservirte Prämie") zurücklegen und kann jene nicht etwa sogleich
als Dividende ausgeben. Der bei vorübergehender Versicherung
zu leistende Prämiensatz wird dagegen hauptsächlich durch die
Erheblichkeit der währenddem, z. B. während einer Seereise re.,
zu bestehenden Lebensgefahr mitbedingt. Mittels der in recht
zeitig geleisteten Prämienzahlungen gemachten Ersparnisse aber
erlangt der Versicherte die Gewißheit, daß er sicherlich, mag
sein Leben noch so frühzeitig enden, den Seinigen oder sonst
Jemandem, dem er verpflichtet ist, das versicherte Kapital
unverkürzt zu hinterlassen vermag, falls er nicht den Anspruch
auf dasselbe durch eigenes Verschulden, durch vorsätzliche oder
mutwilligste Herbeiführung seines Todes re. verwirkt. Das
Lebensversicherungswesen eröffnet somit nicht nur allen denjenigen,
welche bei Lebzeiten ein ausreichendes Einkommen beziehen, ohne
gleichzeitig ein die Zukunft der Angehörigen sicherndes Vermögen
zu besitzen, die Möglichkeit, den einstigen Hinterlassenen ein
aushelfendes Kapital oder mindestens die Mittel zur Deckung
einer Schuld re. zu verschaffen, sondern erleichtert es auch Ver
mögenderen, die einen Grundbesitz rc. an einen Einzelnen zu
vererben wünschen, anderweit für entsprechende Ausstattung der