Full text: Die Volkswirthschaftslehre

380 Buch 5. Kap. 2. Consumtionsverändcrungen. 
Höhe der jährlichen Prämien richtet sich bei lebenslänglicher 
Versicherung selbstverständlich wesentlich mit nach der vom Ber- 
sicherungsabschlusse an bis zur Auszahlung der Versicherungs 
summe verbleibenden Zeit, deren muthmaßliche Dauer wieder 
von der Anzahl der Jahre abhängt, welche der Versicherte 
wahrscheinlich nvch bei seinem dermaligen Alter, gemäß der über 
die menschliche Lebensdauer ans den verschiedenen Altersstufen 
vorliegenden Erfahrungen, sowie zufolge seines Gesundheits 
zustandes, seiner Lebensweise und Beschäftigung zu durchleben 
haben dürfte. Da diese Prämien nun meist behufs Ausgleichung 
der jährlichen Gefahrsunterschiede als Durchschnittsbctrag der auf 
ein Jahr entfallenden Gegenleistung des Versicherungsnehmers 
während der ganzen Versichcrnngsdauer nach einem sich gleich 
bleibenden und keineswegs alljährlich steigendem Satze erhoben 
werden, obgleich die Todeswahrscheinlichkeit in den früheren 
Jahren der Versicherung geringer ist, als in den späteren, eigentlich 
also anfänglich zu viel und nachher bei steigendem Risico zu wenig 
eingezahlt wird, so muß jede versichernde Anstalt die überschüssigen 
Mehreinnahmen aus den vorhergehenden Jahren zur Deckung der 
Mindereinnahmen in den nachfolgenden Jahren als Prämienreserve 
(„reservirte Prämie") zurücklegen und kann jene nicht etwa sogleich 
als Dividende ausgeben. Der bei vorübergehender Versicherung 
zu leistende Prämiensatz wird dagegen hauptsächlich durch die 
Erheblichkeit der währenddem, z. B. während einer Seereise re., 
zu bestehenden Lebensgefahr mitbedingt. Mittels der in recht 
zeitig geleisteten Prämienzahlungen gemachten Ersparnisse aber 
erlangt der Versicherte die Gewißheit, daß er sicherlich, mag 
sein Leben noch so frühzeitig enden, den Seinigen oder sonst 
Jemandem, dem er verpflichtet ist, das versicherte Kapital 
unverkürzt zu hinterlassen vermag, falls er nicht den Anspruch 
auf dasselbe durch eigenes Verschulden, durch vorsätzliche oder 
mutwilligste Herbeiführung seines Todes re. verwirkt. Das 
Lebensversicherungswesen eröffnet somit nicht nur allen denjenigen, 
welche bei Lebzeiten ein ausreichendes Einkommen beziehen, ohne 
gleichzeitig ein die Zukunft der Angehörigen sicherndes Vermögen 
zu besitzen, die Möglichkeit, den einstigen Hinterlassenen ein 
aushelfendes Kapital oder mindestens die Mittel zur Deckung 
einer Schuld re. zu verschaffen, sondern erleichtert es auch Ver 
mögenderen, die einen Grundbesitz rc. an einen Einzelnen zu 
vererben wünschen, anderweit für entsprechende Ausstattung der
	        
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