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Ņuch 1. Kap. 1. Grundbegriffe.
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luíbenbcn Personen, selbst inmitten anderer Erdbewohner ein
snr sich bestehendes, selbständiges Ganzes ist.
Ein solches ist wenigstens jedwedes durch gemeinsame Ab-
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'^àme staatlich organisirt, aus einem bestimmten Gebiete unter
einer höchsten Gewalt nach einer gewissen Ordnung zusammenlebt.
Als eut sich nach eigener Gesetzmäßigkeit regelndes
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Regelmäßigkeit erfolgen, die sich geltend macht, ohne von den
Menschen erst anerkannt worden zu sein.
Jeder in der Volkswirthschaft eintretende Zustand ist die
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Ausbildung gelangten Vorbedingungen entstanden. Die Ueber-
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