Full text: Die Volkswirthschaftslehre

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Ņuch 1. Kap. 1. Grundbegriffe. 
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luíbenbcn Personen, selbst inmitten anderer Erdbewohner ein 
snr sich bestehendes, selbständiges Ganzes ist. 
Ein solches ist wenigstens jedwedes durch gemeinsame Ab- 
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'^àme staatlich organisirt, aus einem bestimmten Gebiete unter 
einer höchsten Gewalt nach einer gewissen Ordnung zusammenlebt. 
Als eut sich nach eigener Gesetzmäßigkeit regelndes 
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Regelmäßigkeit erfolgen, die sich geltend macht, ohne von den 
Menschen erst anerkannt worden zu sein. 
Jeder in der Volkswirthschaft eintretende Zustand ist die 
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Ausbildung gelangten Vorbedingungen entstanden. Die Ueber- 
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