Full text: Die Volkswirthschaftslehre

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Zweites Kapitel. 
Entwickelungsgang der Aolksrvirlhschafls- 
lehre. 
Wissenschaft von der Voààthschakt. 
§33, 
Die Volks Wirth schaftslehre (Nationalökonomik) ist 
die Lehre von den - Grundgesetzen der Volkswirthschaft 
(Nationalökonomie). 
Als Wissenschaft von der Volkswirthschaft soll sie die 
Gesetze erkennen lehren, nach denen sich das wirthschaftliche 
Leben der Völker entwickelt und ordnet. 
Diese Gesetze sind Erfahrungsgcsetze, d. h. Wahrheiten, »velche 
durch Beobachtung und Erfahrung festgestellt wurden, und als 
solche entweder Zustands- und Entwickelungsgesetze, insofern sie 
alle Ursachen nachweisen, welche zusammen eine bestimmte that 
sächliche Erscheinung und beziehentlich deren Nacheinanderfolge 
bedingen, oder Cansalitätsgesctze, insoweit vermittelst derselben 
nachgewiesen wird, daß zwei verschiedene Thatsachen im Ver 
hältnis; von Ursache und Wirkung zu einander stêhen. 
Zil ihren Lehrsätzen gelangt dieselbe durch Inbetracht 
ziehung des wirthschaftenden Menschen selbst und der üi 
Volkswirthschaften thatsächlich eingetretenen Erscheinungen. 
Aus den in wirthschaftlicher Hinsicht sich durchschnittlich geltend 
machenden menschlichen Neigungen und Absichten kann gefolgert 
werden, welche Handlungsweise seitens der meisten Menschen (des 
mittleren Menschen) unter gewissen Umständen zu gewärtigen ist. 
Aus durchschnittlich gleichmäßig eingetretenen und in ihrem 
ursächlichen Zusammenhange verstandenen wirthschaftlichcn That 
sachen dagegen läßt sich deshalb, weil gleiche Ursachen regelmäßig, 
auch gleiche Wirkungen haben, darauf schließen, wie bestimmte 
Ursachen wirke» und welche Erscheinungen unter bestimmten 
Voraussetzungen erfolgen werden.
	        
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