45
Zweites Kapitel.
Entwickelungsgang der Aolksrvirlhschafls-
lehre.
Wissenschaft von der Voààthschakt.
§33,
Die Volks Wirth schaftslehre (Nationalökonomik) ist
die Lehre von den - Grundgesetzen der Volkswirthschaft
(Nationalökonomie).
Als Wissenschaft von der Volkswirthschaft soll sie die
Gesetze erkennen lehren, nach denen sich das wirthschaftliche
Leben der Völker entwickelt und ordnet.
Diese Gesetze sind Erfahrungsgcsetze, d. h. Wahrheiten, »velche
durch Beobachtung und Erfahrung festgestellt wurden, und als
solche entweder Zustands- und Entwickelungsgesetze, insofern sie
alle Ursachen nachweisen, welche zusammen eine bestimmte that
sächliche Erscheinung und beziehentlich deren Nacheinanderfolge
bedingen, oder Cansalitätsgesctze, insoweit vermittelst derselben
nachgewiesen wird, daß zwei verschiedene Thatsachen im Ver
hältnis; von Ursache und Wirkung zu einander stêhen.
Zil ihren Lehrsätzen gelangt dieselbe durch Inbetracht
ziehung des wirthschaftenden Menschen selbst und der üi
Volkswirthschaften thatsächlich eingetretenen Erscheinungen.
Aus den in wirthschaftlicher Hinsicht sich durchschnittlich geltend
machenden menschlichen Neigungen und Absichten kann gefolgert
werden, welche Handlungsweise seitens der meisten Menschen (des
mittleren Menschen) unter gewissen Umständen zu gewärtigen ist.
Aus durchschnittlich gleichmäßig eingetretenen und in ihrem
ursächlichen Zusammenhange verstandenen wirthschaftlichcn That
sachen dagegen läßt sich deshalb, weil gleiche Ursachen regelmäßig,
auch gleiche Wirkungen haben, darauf schließen, wie bestimmte
Ursachen wirke» und welche Erscheinungen unter bestimmten
Voraussetzungen erfolgen werden.