thumbs: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögenszuwachssteuergesetz. 8 '*• 
betreffende Ausländsdeutsche im neutralen Auslande verblieben, so hätte sein 
Auslandsaufenthalt fortbestanden; denn ein ununterbrochener Aufenthalt im 
Ausland besteht trotz aller Wechsel des Aufenthaltsortes fort, sofern diese im Aus 
land liegen, und hört nur auf, ein „ununterbrochener" zu sein, durch eine Rück 
kehr ins Inland. Diese Rückkehr ist aber in Fällen der vorliegenden Art nicht 
auf einen physischen Zwang, sich gerade nach Deutschland zu begeben, zurück 
zuführen. Ins Inland zurückgekehrte Ausländsdeutsche sind also subjektiv ab 
gabepflichtig, dagegen sich schon mindestens seit dem 1. Jan. 1914 ununter 
brochen im Ausland aufhaltende, inzwischen internierte nicht, wenn sie nicht 
nach Deutschland zurückgekehrt sind. 
ß) Das Ges. verlangt einen ununterbrochenen „Aufenthalt" im Auslande 
als Voraussetzung der Abgabefreiheit. Das ist nicht gleichbedeutend mit un 
unterbrochener Abwesenheit aus Deutschland. Denn der „Aufenthalt" er 
fordert nicht bloß körperliche Anwesenheit, sondern auch gewisse dauernde Be 
ziehungen zu einem bestimmten Orte oder mindestens Staate. Freilich ist der 
Begriff „Ausland" insofern, als er bedeutet „nicht Deutschland", ein negativer, 
auf den das Erfordernis dauernder örtlicher Beziehungen für den Aufenthalts 
begriff anzuwenden, zu Schwierigkeiten führt. Denn es ist sehr wohl möglich, 
daß eine Person für den Begriff des dauernden Aufenthalts nötige Beziehungen 
nicht nur zu keinem bestimmten Orte, sondern auch zu keinem bestimmten Staats 
gebiete unterhält. Dies zusammengehalten führt zu der Auslegung, daß die 
Ausnahme von der Steuerpflicht dann vorliegt, wenn — ohne daß ein Wohnsitz 
in Deutschland vorhanden ist — der mindestens seit 1. Jan. 1914 ununter 
brochen außerhalb Deutschlands Verweilende entweder sich überhaupt niemals 
in Deutschland dauernd aufgehalten hat oder diesen Aufenthalt in Deutschland 
spätestens am 31. Dez. 1913 unter völliger Lösung aller persönlichen Beziehungen 
zu irgendeinem Teile des deutschen Staatsgebietes und unter Umständen verlassen 
hat, die keinen Anhalt für die Annahme gewähren, daß er solche, wenn auch 
erst nach Jahren, wieder anzuknüpfen, d. h. wieder dauernden Aufenthalt in 
Deutschland zu nehmen, beabsichtigt. Dann würde die Abgabepflicht z. B. be 
stehen für Deutsche, die sich unter Zurücklassung chrer Familie bei Verwandten 
oder auch nur unter Einstellung ihres Hausrats auf einem Speicher ins Aus 
land begeben haben, ohne dort dauernde Beziehungen zu einem bestimmten 
Orte oder mindestens einem bestimmten Staatsgebiete, z. B. durch Ausübung 
eines Berufes, zu unterhalten, insbesondere also im Auslande lediglich reisen. 
Durch gewaltsame Festhaltung im Auslande wird nach dem oben Gesagten 
ein Aufenthalt daselbst nicht begründet und daher die Steuerpflicht in Deutsch 
land nicht ausgeschlossen, insbesondere also nicht für Kriegsgefangene und 
Internierte, mag die Kriegsgefangenschaft oder Internierung dauern, so lange 
sie will. 
Zu dem ununterbrochenen Aufenthalte im Auslande muß als zweites Er 
fordernis für die Abgabefreiheit von Reichsangehörigen hinzukommen Fehlen 
eines Wohnsitzes im Deutschen Reiche. 
e) Das Reichsrecht kennt zwei verschiedene lvohnsihbegrisfe nämlich den 
des Doppelsteuerges. v. 22. März 1909 <RGBl. S. 332) §1 Abs. 2: 
„Einen Wohnsitz i. S. dieses Ges. hat ein Deutscher an dem Orte, an welchem 
er eine Wohnung unter Umständen innehat, welche auf die Absicht der dauernden 
Beibehaltung einer solchen schließen lassen." 
und den des BGB. § 7: 
„Wer sich an einem Orte ständig niederläßt, begründet an diesem Orte 
seinen Wohnsitz. 
Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
	        
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