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Bermögenszuwachssteuergesetz. 8 '*•
betreffende Ausländsdeutsche im neutralen Auslande verblieben, so hätte sein
Auslandsaufenthalt fortbestanden; denn ein ununterbrochener Aufenthalt im
Ausland besteht trotz aller Wechsel des Aufenthaltsortes fort, sofern diese im Aus
land liegen, und hört nur auf, ein „ununterbrochener" zu sein, durch eine Rück
kehr ins Inland. Diese Rückkehr ist aber in Fällen der vorliegenden Art nicht
auf einen physischen Zwang, sich gerade nach Deutschland zu begeben, zurück
zuführen. Ins Inland zurückgekehrte Ausländsdeutsche sind also subjektiv ab
gabepflichtig, dagegen sich schon mindestens seit dem 1. Jan. 1914 ununter
brochen im Ausland aufhaltende, inzwischen internierte nicht, wenn sie nicht
nach Deutschland zurückgekehrt sind.
ß) Das Ges. verlangt einen ununterbrochenen „Aufenthalt" im Auslande
als Voraussetzung der Abgabefreiheit. Das ist nicht gleichbedeutend mit un
unterbrochener Abwesenheit aus Deutschland. Denn der „Aufenthalt" er
fordert nicht bloß körperliche Anwesenheit, sondern auch gewisse dauernde Be
ziehungen zu einem bestimmten Orte oder mindestens Staate. Freilich ist der
Begriff „Ausland" insofern, als er bedeutet „nicht Deutschland", ein negativer,
auf den das Erfordernis dauernder örtlicher Beziehungen für den Aufenthalts
begriff anzuwenden, zu Schwierigkeiten führt. Denn es ist sehr wohl möglich,
daß eine Person für den Begriff des dauernden Aufenthalts nötige Beziehungen
nicht nur zu keinem bestimmten Orte, sondern auch zu keinem bestimmten Staats
gebiete unterhält. Dies zusammengehalten führt zu der Auslegung, daß die
Ausnahme von der Steuerpflicht dann vorliegt, wenn — ohne daß ein Wohnsitz
in Deutschland vorhanden ist — der mindestens seit 1. Jan. 1914 ununter
brochen außerhalb Deutschlands Verweilende entweder sich überhaupt niemals
in Deutschland dauernd aufgehalten hat oder diesen Aufenthalt in Deutschland
spätestens am 31. Dez. 1913 unter völliger Lösung aller persönlichen Beziehungen
zu irgendeinem Teile des deutschen Staatsgebietes und unter Umständen verlassen
hat, die keinen Anhalt für die Annahme gewähren, daß er solche, wenn auch
erst nach Jahren, wieder anzuknüpfen, d. h. wieder dauernden Aufenthalt in
Deutschland zu nehmen, beabsichtigt. Dann würde die Abgabepflicht z. B. be
stehen für Deutsche, die sich unter Zurücklassung chrer Familie bei Verwandten
oder auch nur unter Einstellung ihres Hausrats auf einem Speicher ins Aus
land begeben haben, ohne dort dauernde Beziehungen zu einem bestimmten
Orte oder mindestens einem bestimmten Staatsgebiete, z. B. durch Ausübung
eines Berufes, zu unterhalten, insbesondere also im Auslande lediglich reisen.
Durch gewaltsame Festhaltung im Auslande wird nach dem oben Gesagten
ein Aufenthalt daselbst nicht begründet und daher die Steuerpflicht in Deutsch
land nicht ausgeschlossen, insbesondere also nicht für Kriegsgefangene und
Internierte, mag die Kriegsgefangenschaft oder Internierung dauern, so lange
sie will.
Zu dem ununterbrochenen Aufenthalte im Auslande muß als zweites Er
fordernis für die Abgabefreiheit von Reichsangehörigen hinzukommen Fehlen
eines Wohnsitzes im Deutschen Reiche.
e) Das Reichsrecht kennt zwei verschiedene lvohnsihbegrisfe nämlich den
des Doppelsteuerges. v. 22. März 1909 <RGBl. S. 332) §1 Abs. 2:
„Einen Wohnsitz i. S. dieses Ges. hat ein Deutscher an dem Orte, an welchem
er eine Wohnung unter Umständen innehat, welche auf die Absicht der dauernden
Beibehaltung einer solchen schließen lassen."
und den des BGB. § 7:
„Wer sich an einem Orte ständig niederläßt, begründet an diesem Orte
seinen Wohnsitz.
Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.