Contents: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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II. Die gemein wirtschaftlichen Einnahmen, 
a) Gebühren und Beiträge. 
1. Allgemeines. 
Bei den Einnahmen ans Gewerbebetrieben handelte es sich um 
eine privatrechtliche Vergütung für die Benutzung einer Gemeindeanstalt, 
die auf einem Vertrage beruhte, welcher auf seiten der Benutzer auch 
durch stillschweigende Annahme der durch den Gemeindetarif gemachten 
Offerte abgeschlossen werden kann. Privatrechtlicher Natur ist auch nach 
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts die Erstattungsfordernng der 
Gemeinde, welche diese auf Grund des ortsrechtlichen Vorbehalts, 
Arbeiten auf Straßen der Gemeinde z. B. behufs Anschlusses von Grund 
stücken an die Gasanstalt auf Rechnung der Eigentümer selbst aufzu 
führen, für entsprechende Arbeiten erhebt. Nicht nur bei einer In 
stallation, sondern auch bei Forderungen für Entnahme von Gas ist 
aber das Verwaltuugszwangsverfahren ausgeschlossen. Von dieser pri 
vatrechtlichen Vergütung unterscheidet sich in hohem Maße „ein von 
der öffentlichen Gewalt einseitig normiertes Entgelt für behördliche 
Tätigkeit und Leistnng, die der einzelne verursacht oder für sich in An 
spruch nimmt." * *) Diese Entgeltlichkeit unterscheidet die Gebühr wiederum 
von der Steuer, die zwar auch einseitig von der Gemeinde in Aus 
übung ihrer Finanzgewalt, aber ohne Rücksicht auf eine bestimmte Ge 
genleistung, vielmehr zur Bestreitung der wirtschaftlichen Gemeiudebe- 
dürfnisse überhaupt erhoben wird. Für das Wesen der Gebühren ist 
also entscheidend einerseits der Anschluß ihrer Erhebung an gewisse 
Amtshandlungen öffentlicher Organe im Rahmen des ihnen zugewiesenen 
Wirkungskreises und andererseits der Zusammenhang der Gebühren 
leistung seitens des Pflichtigen mit einer entsprechenden Gegenleistung 
der in Anspruch genommenen Amtsstelle, das Prinzip der speziellen 
Entgeltlichkeit. *) 
Ähnlich den Gebühren sind die Beiträge, die „erhoben werden zur 
Deckung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung von Veranstaltungen, 
welche im öffentlichen Interesse unternommen werden, und zwar von 
denjenigen Grundeigentümern und Gewerbetreibenden, denen hiervon 
besondere wirtschaftliche Vorteile dauernder Art erwachsen". Die Er 
hebung von Gebühren wie von Beiträgen verfolgt demnach den ge 
meinschaftlichen Zweck, diejenigen Personen, denen durch eine Veran 
staltung der Gemeinde besondere Vorteile erwachsen, vor den übrigen 
’) G. v. Schanz, Vorlesung über Finanzwissenschaft. 
4 ) Vgl. Eheb erg, Handwb. d. Staatswiss. Art. „Gebühren" Bd. 4. S. 496. 
*) v. Schanz, Vorlesung.
	        
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