Full text: Ueber die Möglichkeit einer volkswirthschaftlichen Harmonie

23 
Ein Jeder muss das freie Vermgungsrecht líber sein Privat- 
eigentlram haben. Er darf dasselbe durch alle erdenklichen 
Mittel vergrössern oder zerstören, sobald er seine gesetzlichen 
Pflichten der Gesammtheit gegenüber erfüllt und nicht die 
liechte Anderer angreift oder verletzt. 
Auf einer solchen Basis muss der Staat versuchen die 
volkswirthschaftliche Harmonie zu gründen. 
Diese Harmonie jedoeh muss dadurch erreicht werden, dass 
der Staat den wirthschaftlich Schwachen stärkt, und nicht da 
durch, dass er den Starken in seinen wirthschaftlichen Hand 
lungen hemmt. Der Staat darf daher weder an die Herstellung 
der alten Beschränkungen denken, noch neue erfinden. Alle 
solche Hemmnisse hindern die Gesammtentwickelung einer 
Volkswirthschaft und bewirken folglich einen Rückschritt in der 
wirthschaftlichen Lage aller Classen. 
Es lässt sich auch wohl eine Harmonie denken, welche 
dadurch herheigeführt wird, dass man den mächtigen Classen 
nicht gestattet, ihre volle Kraft zu entwickeln, aber mit einer 
solchen Harmonie wird nur der eine Zweck erreicht: die ge 
rechte Vertheilung der Güter. 
Das grosse volkswirthschaftliche Doppelziel der Veimeh- 
riing und der gerechten Vertheilung des Volkseinkommens kann 
nur dadurch erreicht werden, dass ein jedes wirthschaftende 
Subject seine Kräfte ohne Schranken zur Geltung bringt, und 
dass dem von Natur Schwachen Mittel zur Verfügung stehen, 
um seine Kräfte entsprechend zu vermehren, damit er in die 
Lage komme, mit seinen von Natur hegünstigteren Rivalen in 
jeder Beziehung Schritt halten zu können. 
Nur ein solches Verfahren ermöglicht es, dass ein fort 
während wachsendes Gesammteinkommen erzielt werde. Nur 
ein solches Verfahren ermöglicht es, dass eine immer wach 
sende Betheiligung aller Classen an den Culturgenüssen statt 
finde. Die Bedürfnisse aller Gesellschaftsclassen wachsen mit 
jedem Tage, und damit diese befriedigt werden, muss zuerst 
das Gesammteinkommen grösser werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.