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Ein Jeder muss das freie Vermgungsrecht líber sein Privat-
eigentlram haben. Er darf dasselbe durch alle erdenklichen
Mittel vergrössern oder zerstören, sobald er seine gesetzlichen
Pflichten der Gesammtheit gegenüber erfüllt und nicht die
liechte Anderer angreift oder verletzt.
Auf einer solchen Basis muss der Staat versuchen die
volkswirthschaftliche Harmonie zu gründen.
Diese Harmonie jedoeh muss dadurch erreicht werden, dass
der Staat den wirthschaftlich Schwachen stärkt, und nicht da
durch, dass er den Starken in seinen wirthschaftlichen Hand
lungen hemmt. Der Staat darf daher weder an die Herstellung
der alten Beschränkungen denken, noch neue erfinden. Alle
solche Hemmnisse hindern die Gesammtentwickelung einer
Volkswirthschaft und bewirken folglich einen Rückschritt in der
wirthschaftlichen Lage aller Classen.
Es lässt sich auch wohl eine Harmonie denken, welche
dadurch herheigeführt wird, dass man den mächtigen Classen
nicht gestattet, ihre volle Kraft zu entwickeln, aber mit einer
solchen Harmonie wird nur der eine Zweck erreicht: die ge
rechte Vertheilung der Güter.
Das grosse volkswirthschaftliche Doppelziel der Veimeh-
riing und der gerechten Vertheilung des Volkseinkommens kann
nur dadurch erreicht werden, dass ein jedes wirthschaftende
Subject seine Kräfte ohne Schranken zur Geltung bringt, und
dass dem von Natur Schwachen Mittel zur Verfügung stehen,
um seine Kräfte entsprechend zu vermehren, damit er in die
Lage komme, mit seinen von Natur hegünstigteren Rivalen in
jeder Beziehung Schritt halten zu können.
Nur ein solches Verfahren ermöglicht es, dass ein fort
während wachsendes Gesammteinkommen erzielt werde. Nur
ein solches Verfahren ermöglicht es, dass eine immer wach
sende Betheiligung aller Classen an den Culturgenüssen statt
finde. Die Bedürfnisse aller Gesellschaftsclassen wachsen mit
jedem Tage, und damit diese befriedigt werden, muss zuerst
das Gesammteinkommen grösser werden.