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Niemals darf man die Idee des „Rechts auf Arbeit“ auf-
kommen lassen. Der Arbeiter hat in dieser Beziehung der Ge-
sammtheit gegenüber weiter kein Recht als das auf einen
freien Spielraum für seine Thätigkeit; dieses Recht ist aber
auch unverletzlich, solange die Rechte Dritter unangetastet
bleiben. Der gewöhnliche Lohnarbeiter hat meistens kein an
deres Eigenthum als das seiner Handarbeit, und jede Beschrän
kung dieser kommt einer Beschränkung des Privateigenthums
gleich.
In Betreff der Ausartungen der freien Concurrenz kann
der Staat nur in seltenen Fällen mit Erfolg direct und zwangs
weise eingreifen und sollte in dieser Beziehung mit der höchsten
Vorsicht verfahren. Die Wuchergesetze, Lohnsätze, Markt
beschränkungen etc. haben meistens die der beabsichtigten ent
gegengesetzte Wirkung hervorgebracht. Börsen-, Wechselfähig-
keits-, Gewerbebeschränkungs-Gesetze werden niemals ihren
Zweck erreichen.
Von gleicher Wichtigkeit für alle wirthschaftlichen Classen
ist die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im ganzen
Staatsgebiet, die rasche und unparteiische Rechtspflege, die
billigen Verkehrs- und Transport-Anstalten. Nur solche Staaten,
welche diese Wohlthaten bieten, können sich im lunern ent
wickeln und aus dem internationalen Verkehr zugleich Nutzen
ziehen. Nur solche Staaten können erwarten, ihre wirthschaft-
liche Harmonie dadurch zu schaffen, dass sie aus dem Aus
lande je nach Bedürfniss Capitalien oder Arbeitskräfte herbei
ziehen. Es sollte daher jeder Staat alle seine Kräfte zur An
wendung bringen, um jene drei Vorbedingungen der Cultur zu
verwirklichen.
Ferner ist von grösstem Interesse für jeden Einzelnen und
für die gesammte Volkswirthschaft eine freihändlerische Politik.
Nur durch den Freihandel wird es möglich, dass wir aus den
Fortschritten fremder Volkswirth sch affen Nutzen ziehen. Nur
durch den Freihandel wird es möglich, dass sich unsere Ar-