Full text: Ueber die Möglichkeit einer volkswirthschaftlichen Harmonie

25 
Niemals darf man die Idee des „Rechts auf Arbeit“ auf- 
kommen lassen. Der Arbeiter hat in dieser Beziehung der Ge- 
sammtheit gegenüber weiter kein Recht als das auf einen 
freien Spielraum für seine Thätigkeit; dieses Recht ist aber 
auch unverletzlich, solange die Rechte Dritter unangetastet 
bleiben. Der gewöhnliche Lohnarbeiter hat meistens kein an 
deres Eigenthum als das seiner Handarbeit, und jede Beschrän 
kung dieser kommt einer Beschränkung des Privateigenthums 
gleich. 
In Betreff der Ausartungen der freien Concurrenz kann 
der Staat nur in seltenen Fällen mit Erfolg direct und zwangs 
weise eingreifen und sollte in dieser Beziehung mit der höchsten 
Vorsicht verfahren. Die Wuchergesetze, Lohnsätze, Markt 
beschränkungen etc. haben meistens die der beabsichtigten ent 
gegengesetzte Wirkung hervorgebracht. Börsen-, Wechselfähig- 
keits-, Gewerbebeschränkungs-Gesetze werden niemals ihren 
Zweck erreichen. 
Von gleicher Wichtigkeit für alle wirthschaftlichen Classen 
ist die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im ganzen 
Staatsgebiet, die rasche und unparteiische Rechtspflege, die 
billigen Verkehrs- und Transport-Anstalten. Nur solche Staaten, 
welche diese Wohlthaten bieten, können sich im lunern ent 
wickeln und aus dem internationalen Verkehr zugleich Nutzen 
ziehen. Nur solche Staaten können erwarten, ihre wirthschaft- 
liche Harmonie dadurch zu schaffen, dass sie aus dem Aus 
lande je nach Bedürfniss Capitalien oder Arbeitskräfte herbei 
ziehen. Es sollte daher jeder Staat alle seine Kräfte zur An 
wendung bringen, um jene drei Vorbedingungen der Cultur zu 
verwirklichen. 
Ferner ist von grösstem Interesse für jeden Einzelnen und 
für die gesammte Volkswirthschaft eine freihändlerische Politik. 
Nur durch den Freihandel wird es möglich, dass wir aus den 
Fortschritten fremder Volkswirth sch affen Nutzen ziehen. Nur 
durch den Freihandel wird es möglich, dass sich unsere Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.