3
33
mengt; er beschränkt sich darauf, den Schuldigen zu bestrafen,
sowie sich ein Missbrauch oder Betrug ’ herausstellt. Warum
denn sollte eine Ausnahme mit der Actiengesellschaft gemacht
werden, die doch schon der Gesammtvolkswirthschaft so wichtige
Dienste geleistet hat? — Die Actiengesellschaft bedarf
der weitgehendsten Freiheit gerade jetzt in der Zeit ihrer Entwickelung,
um mit ihrer Hülfe die gesunde, allgemeinnützliche
Form zu finden, in der sie weiter bestehen soll. Der Privatmann
wird auch schon selber wissen, wie er mit solchen Unternehmungen
umzugehen hat; er wird schon ohne obrigkeitlichen
Beistand berechnen können, ob er einer gegebenen Gesellschaft
oder Persönlichkeit seine Capitalien anvertrauen darf oder nicht.
4. Die geschäftlichen Krisen aller Art sind nicht zu vermeiden.
Trotzdem sie der Volkswirthschaft grossen Schaden
verursachen, sind sie jedoch manchmal nöthig, um die geschäftliche
Thätigkeit in die gesunde Bahn zurückzutreiben, die sie
nicht hätte verlassen sollen.
5. In Betreff der thatsächlichen Monopole kann oft ein
Einschreiten des Staates nöthig sein zum Schutze der Gesammtheit
gegen Ausbeutung; besonders da, wo es sich um
Verkehrs- und Transport-Anstalten handelt. Der Staat sollte
hier, die Interessen beider Theile unparteiisch berücksichtigend,
den Betrieb regeln und ein Verhältniss zwischen Leistung und
Gegenleistung hersteilen.
6. Del Staat sollte alle solche Unternehmungen direct
unterstützen, welche eine allgemeine volkswirthschaftliche Bedeutung
haben und ohne eine solche Unterstützung nicht zu
Staude kommen. Solches ist der Fall mit den Transport- und
Verkehrsanstalten bei niedrigem Culturzustande. . •
7. Schliesslich ist dringend nöthig, um die Missbräuche
des Credits möglichst einzuschränken, eine Verschärfung der
heute allgemein üblichen Schuldgesetze in dem Sinne, dass nicht
nur die Unredlichkeit des Schuldners, sondern auch der Leichtsinn
bestraft werde.