Full text : Ueber die Möglichkeit einer volkswirthschaftlichen Harmonie

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mengt;  er  beschränkt  sich  darauf,  den  Schuldigen  zu  bestrafen,
sowie  sich  ein  Missbrauch  oder  Betrug  ’  herausstellt.  Warum
denn  sollte  eine  Ausnahme  mit  der  Actiengesellschaft  gemacht
werden,  die  doch  schon  der  Gesammtvolkswirthschaft  so  wichtige ­
  Dienste  geleistet  hat?  —  Die  Actiengesellschaft  bedarf
der  weitgehendsten  Freiheit  gerade  jetzt  in  der  Zeit  ihrer  Entwickelung, ­
  um  mit  ihrer  Hülfe  die  gesunde,  allgemeinnützliche
Form  zu  finden,  in  der  sie  weiter  bestehen  soll.  Der  Privatmann ­
  wird  auch  schon  selber  wissen,  wie  er  mit  solchen  Unternehmungen ­
  umzugehen  hat;  er  wird  schon  ohne  obrigkeitlichen
Beistand  berechnen  können,  ob  er  einer  gegebenen  Gesellschaft
oder  Persönlichkeit  seine  Capitalien  anvertrauen  darf  oder  nicht.
4.  Die  geschäftlichen  Krisen  aller  Art  sind  nicht  zu  vermeiden. ­
  Trotzdem  sie  der  Volkswirthschaft  grossen  Schaden
verursachen,  sind  sie  jedoch  manchmal  nöthig,  um  die  geschäftliche ­
  Thätigkeit  in  die  gesunde  Bahn  zurückzutreiben,  die  sie
nicht  hätte  verlassen  sollen.
5.  In  Betreff  der  thatsächlichen  Monopole  kann  oft  ein
Einschreiten  des  Staates  nöthig  sein  zum  Schutze  der  Gesammtheit
  gegen  Ausbeutung;  besonders  da,  wo  es  sich  um
Verkehrs-  und  Transport-Anstalten  handelt.  Der  Staat  sollte
hier,  die  Interessen  beider  Theile  unparteiisch  berücksichtigend,
den  Betrieb  regeln  und  ein  Verhältniss  zwischen  Leistung  und
Gegenleistung  hersteilen.
6.  Del  Staat  sollte  alle  solche  Unternehmungen  direct
unterstützen,  welche  eine  allgemeine  volkswirthschaftliche  Bedeutung ­
  haben  und  ohne  eine  solche  Unterstützung  nicht  zu
Staude  kommen.  Solches  ist  der  Fall  mit  den  Transport-  und
Verkehrsanstalten  bei  niedrigem  Culturzustande.  .  •
7.  Schliesslich  ist  dringend  nöthig,  um  die  Missbräuche
des  Credits  möglichst  einzuschränken,  eine  Verschärfung  der
heute  allgemein  üblichen  Schuldgesetze  in  dem  Sinne,  dass  nicht
nur  die  Unredlichkeit  des  Schuldners,  sondern  auch  der  Leichtsinn ­
  bestraft  werde.
            
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