Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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Die  „population  moyenne“  dieser  maisons  de  réforme
zeigt  von  dem  Jahre  1850  bis  zum  Jahre  1890  folgende
Bewegung:

Jahr  Knaben  und  Mädchen  unter  16  Jahren
1850  266
1860  352
1865  437
1870  550
1875  847
1880  1005
1883  1119
1884  1112
1885  1090
1886  1049
1887  1040
1888  1000
1889  923
1890  905

Wir  konstatieren  eine  rasche  und  bedeutende  Steigerung
vom  Jahre  1850—1883;  von  da  ab  eine  constante  wenn
auch  nicht  wesentliche  Abnahme  der  an  die  maisons  de
réforme  verwiesenen  und  daselbst  unterbrachten  Kinder.
Am  1.  Januar  1891  wurden  die  maisons  de  réforme  in
„maisons  de  bienfaisance“  umgestaltet  und  der  Unterschied
zwischen  der  „enfance  coupable“  und  der  „enfance  abandonnée“ ­
  so  verwischt,  dass  sich  die  wirkliche  Theilnahme  der
Jugendlichen  an  der  Verübung  der  criminell  strafbaren  Handlungen ­
  noch  weniger  feststellen  lässt,  als  früher.
Hiezu  trat  noch  weiter  die  Wirksamkeit  des  Gesetzes
vom  27.  November  1891  inhalt  dessen  —  Art.  25  —  der
Friedensrichter  Individuen  unter  16  Jahren  wegen  kleinen
Übertretungen  nicht  verurtheilen  soll,  sondern  entweder  gänzlich ­
  freizusprechen  oder  die  Zulässigkeit  der  Unterbringung
in  eine  Erziehungsanstalt  ansznsprechen  hat.
Man  verspricht  sich  sehr  günstige  Wirkungen  von  diesem
neuen  Systeme,  das  jedoch  wegen  seiner  Eigenartigkeit  mit
großer  Vorsicht  aufzunehmen  ist,  und  über  welches  erst  nach
Erstattung  des  im  Artikel  40  desselben  Gesetzes  vorgeschriebenen ­
  amtlichen  Berichtes,  ein  abschließendes  Urtheil  wird
gefällt  werden  können.
            
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