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Niemand wird wohl ernstlich daran denken, Arbeits
unlust und Arbeitsnoth mittels der Anhaltung der Ar
beitsfaulen und Erwerbslosen in einigen wenigen Zwangs
arbeilshäusern bekämpfen zu wollen; der Zweck der Zwangs
arbeitsanstalten, die an die Stelle der früheren Arbeitshäuser
getreten sind, ist ein wesentlich anderer geworden.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anhaltung in
der Zwangsarbeitsanstalt sind eine einfache Reproduction
der Bestimmungen des § 362 des deutschen Strafgesetzes *)
und wir haben es nunmehr ganz im Sinne des hiedurch
recipierten französischen Rechtes mit einer bloßen
Nebenstrafe für gewisse geringere Übertretungen, als
Bettel, Landstreicherei, Ünzucht re. zu thun.
Diese Übertretungen werden hiedurch für social-gefähr
licher erklärt, als Diebstahl, Raub, Erpressung u. a'., was
gewiss in der Praxis zu den seltsamsten Jnconvenienzen
führen muss, iitbent die „correctionelle" Nachhaft in den
letztern Fällen ausgeschlossen ist, während sie beispielsweise
dann für zulässig erklärt wird, wenn jemand Zeugnisse über
Unglücksfälle oder Armut, welche bestimmt sind, zum Betteln
gebraucht zu werden, ausstellt (§7 des Gesetzes vom 24. Mai
1885 Z. 89 R.-G.-Bl. in Verbindung mit § 3 des Gesetzes
born 10. 90M 1873 %r. 108 9WÆÎ.).
Aber hievon abgesehen, fragt es sich, ob Besserung und
Arbeitsangewöhnung durch die Anhaltung in Zwangsarbeits-
Häusern in deren heutiger Verfassung überhaupt erreicht zu
werden vermag?
Die Antwort auf diese Frage ist zumeist eine ver
neinende.
Erwachsene Personen, die in der Regel erst nach viel
fachen Bestrafungen in eine Zwangsarbeitsallstalt überstellt
*) § 362 des deutschen Strafgesetzes, 2. Absatz: „Bei der Ver-
urtheitung nach § 361 Nr. 3—8 (Landstreicherei, Betteln, Unzucht K.)
kann zugleich erkannt werden, dass die verurtheilte Person nach ver
büßter Strafe der Landespolizeibehörde zu überweisen sei. Die Landes
polizeibehörde erhält dadurch die Befugnis, die verurrheilte Person bis
zu zwei Jahren in ein Arbeitshaus unterzubringen oder zu gemein
nützigen Arbeiten zu verwenden.