Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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Niemand wird wohl ernstlich daran denken, Arbeits 
unlust und Arbeitsnoth mittels der Anhaltung der Ar 
beitsfaulen und Erwerbslosen in einigen wenigen Zwangs 
arbeilshäusern bekämpfen zu wollen; der Zweck der Zwangs 
arbeitsanstalten, die an die Stelle der früheren Arbeitshäuser 
getreten sind, ist ein wesentlich anderer geworden. 
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anhaltung in 
der Zwangsarbeitsanstalt sind eine einfache Reproduction 
der Bestimmungen des § 362 des deutschen Strafgesetzes *) 
und wir haben es nunmehr ganz im Sinne des hiedurch 
recipierten französischen Rechtes mit einer bloßen 
Nebenstrafe für gewisse geringere Übertretungen, als 
Bettel, Landstreicherei, Ünzucht re. zu thun. 
Diese Übertretungen werden hiedurch für social-gefähr 
licher erklärt, als Diebstahl, Raub, Erpressung u. a'., was 
gewiss in der Praxis zu den seltsamsten Jnconvenienzen 
führen muss, iitbent die „correctionelle" Nachhaft in den 
letztern Fällen ausgeschlossen ist, während sie beispielsweise 
dann für zulässig erklärt wird, wenn jemand Zeugnisse über 
Unglücksfälle oder Armut, welche bestimmt sind, zum Betteln 
gebraucht zu werden, ausstellt (§7 des Gesetzes vom 24. Mai 
1885 Z. 89 R.-G.-Bl. in Verbindung mit § 3 des Gesetzes 
born 10. 90M 1873 %r. 108 9WÆÎ.). 
Aber hievon abgesehen, fragt es sich, ob Besserung und 
Arbeitsangewöhnung durch die Anhaltung in Zwangsarbeits- 
Häusern in deren heutiger Verfassung überhaupt erreicht zu 
werden vermag? 
Die Antwort auf diese Frage ist zumeist eine ver 
neinende. 
Erwachsene Personen, die in der Regel erst nach viel 
fachen Bestrafungen in eine Zwangsarbeitsallstalt überstellt 
*) § 362 des deutschen Strafgesetzes, 2. Absatz: „Bei der Ver- 
urtheitung nach § 361 Nr. 3—8 (Landstreicherei, Betteln, Unzucht K.) 
kann zugleich erkannt werden, dass die verurtheilte Person nach ver 
büßter Strafe der Landespolizeibehörde zu überweisen sei. Die Landes 
polizeibehörde erhält dadurch die Befugnis, die verurrheilte Person bis 
zu zwei Jahren in ein Arbeitshaus unterzubringen oder zu gemein 
nützigen Arbeiten zu verwenden.
	        
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