Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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Sollte  dieser  Vorschlag  zu  rabica!  erscheinen  und
wollte  man  trotz  aller  entgegenstehender  Argumente  Zwangsarbeitsanstalten ­
  für  eine  zeitweilige  Freiheitsbeschränkung
der  gefährlichsten  Übelthäter  weiter  fortbestehen  lassen,  so
wäre  doch..wenigstens  der  im  Gesetz  klar  ausgesprochenen
Tendenz  Rechnung  zu  tragen  ititi)  itti  Sinne  derselben  hätte
das  Verhältnis  zwischen  der  Zahl  der  Zwangsarbeitshäuser
und  jenen  ber  Besserungsanstalten  zu  Gunsten  der  letzteren
geändert  zu  werden.
Es  lassen  nämlich  das  Gesetz  vom  10.  Mai  1873,  dann
die  beiden  setze  vom  24.  Mai  1885  unzweifelhaft  erkennen,
dass  es  in,  ihren  Bestimmungen  vornehmlich  auf  die  Anhaltung ­
  dek  ^  Jugendlichen  abgesehen  ist,  und  dass  dieser
gegenüber  die  Anhaltung  der  Erwachsenen  zurückzutreten
habe.  So  soll  bezüglich  der  letzteren  nur  in  einem  einzigen
Falle  (§  7  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1885  Z.  89)  bei  erfolgter ­
  Verurtheilung  wegen  der  Übertretungen  des  Bettels  re.
mit  richterlichem  Erkenntnisse  die  Zulässigkeit  und  Überweisung ­
  an  eine  Zwangsarbeitsanstalt  ansgesprochen  werden
dürfen  und  es  darf  in  diesem  Falle  die'  Anhaltung  nicht
länger  als  3  Jahre  dauern.
Dagegen  kann,  wie  wir  bereits  oben  gezeigt  haben,  die
Zulässigkeit  der  Anhaltung  eines  Jugendlichen  in  einer
Besserungsanstalt  ausgesprochen  werden:
a)  in  allen  Fällen,  in  welchen  sie  gegen  Erwachsene
stattfindet,  ivobei  aber  die  Anhaltung  nicht  auf  eine
Maximaldauer  von  3  Jahren  beschränkt  ist,  sondern
vom  14.  bis  zum  20.  Lebensjahre  —  also  auf  6  Jahre
ausgedehnt  werden  darf;
b)  in  allen  Fällen,  in  welchen  sich  Unmündige  einer  Handlung
  schuldig  machen,  die  nach  den  Bestimmungen  des
Strafgesetzes  nur  wegen  Unmündigkeit  des  Thäters
nicht  als  Verbrechen  zugerechnet,  sondern  als  Übertretung ­
  bestraft  wird;

*)  Die  österreichischen  Zwangsarbeitsanstalten  für  Erwachsene  enthalten ­
  nach  einer  approxinativen  Schützling  einen  Belegraum  für  nahezu ­
  4000  Personen;  in  Besserungsanstalten  umgestaltet,  könnten  sie  zur
Anhaltung  von  8-  bis  10000  Jugendlichen  dienen,  wodurch  mit  Einem
Schlage  dem  dringendsten  Bedürfnisse  Rechnung  getragen  werden  würde.
Zucker,  Behandlung  verbrecherischer  Jugend.  7
            
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