Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

hat, wie bereits erwähnt, in England die trefflichsten Früchte 
getragen; mehr als 200 Schulen sind in dieser Weise ent 
standen, die im Jahre 1891 au 30000 Zöglinge zählten. 
Dabei wahrt der Staat seinen legitimen Einfluss durch 
Ernennung eines „Inspector of Reformatory and Industrial 
Schools“,' welchem die Pflicht obliegt, alle derartige Er 
ziehungsanstalten mindestens einmal jährlich zu besuchen, 
über das Resultat seiner Erhebungen zu berichten und 
etwaige Reformvorschläge zu erstatten. 
Ein solches System schützt, wie Lenz richtig bemerkt,*) 
die Institution der Zwangserziehung vor schablonenhafter 
centralisierender Verwaltung und hält das philantropische 
Interesse des Einzelnen zu Gunsten der Allgemeinheit wach. 
Nun erklärt das österreichische Gesetz vom 24. Mai 1885 
& 90 hi §14: 
„Jugendliche Corrigenden können mit Ge 
nehmigung der Staatsverwaltung auch in Privat 
besserungsanstalten für jugendliche Personen ab 
gegeben werden." 
Diese Bestimmung erscheint uns vollkommen dazu ge 
eignet zu sein, ein Analogon des englischen Certificatsystems 
auf österreichischen.Boden zu verpflanzen. 
Es gibt in Österreich Privatanstalten bezüglich deren 
die rigoroseste Staatsverwaltung unbedenklich die im §14 
des citierten Gesetzes erwähnte Genehmigung sofort ertheilen 
könnte**) und wir wissen auf die Frage, warum diese Be 
stimmung bisher nicht zur Wirksamkeit gebracht wurde, ab 
solut keine Antwort zu geben. 
*) Lenz a. st. O. S. 58 ff. , 
**) Wir beschranken uns hier aus die Namhaftmachung der un 
Königreiche Böhmen vorhandenen, von Communen und Bezirken er 
richteten und unterhaltenen beiden Privatbesserungsanstalten, weil nicht 
nur deren Berichte, Statuten uns vorliegen, sondern weil wir durch 
wiederholte Besuche, eingehende Besprechungen mit den Leitern und 
Gönnern der betreffenden Anstalten uns ein verlässliches Urtheil über 
deren Leistungs- und Entwicklungsfähigkeit zu bilden vermochten. — 
Die von Vereinen erhaltenen Anstalten lassen wir an dieser Stelle 
außer Betracht, weil dieselben entweder nicht auf die Jugend allein be 
schränkt sind, oder aber sich als bloße Unterstntzungsanstalten darstellen. 
Die erste Privatbesserungsanstalt wurde durch den Beschluss der 
Gemeindevertretung der k. Hauptstadt Prag vom 14. October 1882 ins
	        
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