hat, wie bereits erwähnt, in England die trefflichsten Früchte
getragen; mehr als 200 Schulen sind in dieser Weise ent
standen, die im Jahre 1891 au 30000 Zöglinge zählten.
Dabei wahrt der Staat seinen legitimen Einfluss durch
Ernennung eines „Inspector of Reformatory and Industrial
Schools“,' welchem die Pflicht obliegt, alle derartige Er
ziehungsanstalten mindestens einmal jährlich zu besuchen,
über das Resultat seiner Erhebungen zu berichten und
etwaige Reformvorschläge zu erstatten.
Ein solches System schützt, wie Lenz richtig bemerkt,*)
die Institution der Zwangserziehung vor schablonenhafter
centralisierender Verwaltung und hält das philantropische
Interesse des Einzelnen zu Gunsten der Allgemeinheit wach.
Nun erklärt das österreichische Gesetz vom 24. Mai 1885
& 90 hi §14:
„Jugendliche Corrigenden können mit Ge
nehmigung der Staatsverwaltung auch in Privat
besserungsanstalten für jugendliche Personen ab
gegeben werden."
Diese Bestimmung erscheint uns vollkommen dazu ge
eignet zu sein, ein Analogon des englischen Certificatsystems
auf österreichischen.Boden zu verpflanzen.
Es gibt in Österreich Privatanstalten bezüglich deren
die rigoroseste Staatsverwaltung unbedenklich die im §14
des citierten Gesetzes erwähnte Genehmigung sofort ertheilen
könnte**) und wir wissen auf die Frage, warum diese Be
stimmung bisher nicht zur Wirksamkeit gebracht wurde, ab
solut keine Antwort zu geben.
*) Lenz a. st. O. S. 58 ff. ,
**) Wir beschranken uns hier aus die Namhaftmachung der un
Königreiche Böhmen vorhandenen, von Communen und Bezirken er
richteten und unterhaltenen beiden Privatbesserungsanstalten, weil nicht
nur deren Berichte, Statuten uns vorliegen, sondern weil wir durch
wiederholte Besuche, eingehende Besprechungen mit den Leitern und
Gönnern der betreffenden Anstalten uns ein verlässliches Urtheil über
deren Leistungs- und Entwicklungsfähigkeit zu bilden vermochten. —
Die von Vereinen erhaltenen Anstalten lassen wir an dieser Stelle
außer Betracht, weil dieselben entweder nicht auf die Jugend allein be
schränkt sind, oder aber sich als bloße Unterstntzungsanstalten darstellen.
Die erste Privatbesserungsanstalt wurde durch den Beschluss der
Gemeindevertretung der k. Hauptstadt Prag vom 14. October 1882 ins