Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

hat,  wie  bereits  erwähnt,  in  England  die  trefflichsten  Früchte
getragen;  mehr  als  200  Schulen  sind  in  dieser  Weise  entstanden, ­
  die  im  Jahre  1891  au  30000  Zöglinge  zählten.
Dabei  wahrt  der  Staat  seinen  legitimen  Einfluss  durch
Ernennung  eines  „Inspector  of  Reformatory  and  Industrial
Schools“,'  welchem  die  Pflicht  obliegt,  alle  derartige  Erziehungsanstalten ­
  mindestens  einmal  jährlich  zu  besuchen,
über  das  Resultat  seiner  Erhebungen  zu  berichten  und
etwaige  Reformvorschläge  zu  erstatten.
Ein  solches  System  schützt,  wie  Lenz  richtig  bemerkt,*)
die  Institution  der  Zwangserziehung  vor  schablonenhafter
centralisierender  Verwaltung  und  hält  das  philantropische
Interesse  des  Einzelnen  zu  Gunsten  der  Allgemeinheit  wach.
Nun  erklärt  das  österreichische  Gesetz  vom  24.  Mai  1885
&  90  hi  §14:
„Jugendliche  Corrigenden  können  mit  Genehmigung ­
  der  Staatsverwaltung  auch  in  Privatbesserungsanstalten ­
  für  jugendliche  Personen  abgegeben ­
  werden."
Diese  Bestimmung  erscheint  uns  vollkommen  dazu  geeignet ­
  zu  sein,  ein  Analogon  des  englischen  Certificatsystems
auf  österreichischen.Boden  zu  verpflanzen.
Es  gibt  in  Österreich  Privatanstalten  bezüglich  deren
die  rigoroseste  Staatsverwaltung  unbedenklich  die  im  §14
des  citierten  Gesetzes  erwähnte  Genehmigung  sofort  ertheilen
könnte**)  und  wir  wissen  auf  die  Frage,  warum  diese  Bestimmung ­
  bisher  nicht  zur  Wirksamkeit  gebracht  wurde,  absolut ­
  keine  Antwort  zu  geben.

*)  Lenz  a.  st.  O.  S.  58  ff.  ,
**)  Wir  beschranken  uns  hier  aus  die  Namhaftmachung  der  un
Königreiche  Böhmen  vorhandenen,  von  Communen  und  Bezirken  errichteten ­
  und  unterhaltenen  beiden  Privatbesserungsanstalten,  weil  nicht
nur  deren  Berichte,  Statuten  uns  vorliegen,  sondern  weil  wir  durch
wiederholte  Besuche,  eingehende  Besprechungen  mit  den  Leitern  und
Gönnern  der  betreffenden  Anstalten  uns  ein  verlässliches  Urtheil  über
deren  Leistungs-  und  Entwicklungsfähigkeit  zu  bilden  vermochten.  —
Die  von  Vereinen  erhaltenen  Anstalten  lassen  wir  an  dieser  Stelle
außer  Betracht,  weil  dieselben  entweder  nicht  auf  die  Jugend  allein  beschränkt ­
  sind,  oder  aber  sich  als  bloße  Unterstntzungsanstalten  darstellen.
Die  erste  Privatbesserungsanstalt  wurde  durch  den  Beschluss  der
Gemeindevertretung  der  k.  Hauptstadt  Prag  vom  14.  October  1882  ins
            
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