Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

Wenn wir mit Lebhaftigkeit für eine sofortige ent 
sprechende Vermehrung der Straf- und Besserungsanstalten 
für jugendliche Personen eintreten, so geschieht dies ins 
besondere darum, weil loir glauben, dass in Österreich auch 
sonst die Bedingungen für eine erfolgreiche Entwicklung der 
Zwangserziehung nicht gerade ungünstig sind. 
Eine gewisse angeborene Weichheit des Gemüthes der 
verschiedenen österreichischen Völker theilt sich naturgemäß 
insbesondere der Jugend derselben mit und schwächt die 
Resistenzkraft derselben gegenüber äußeren Einflüssen — zu 
Ungunsten dieser Jugend, insofern sie dieselbe einer ver 
derblichen Einflussnahme zugänglicher macht. 
Dagegen tritt aber auch jene Verstocktheit und Härte, 
die sich eigenwillig jeder Einwirkung verschließt ititi) dazu 
anreizt, der Autorität den Gehorsam zu versagen, unter der 
österreichischen Jugend sporadischer aus, als bei der Jugend 
anderer Länder. 
Ein solcher Volkscharakter, in welchem Leichtsinn uitb 
Güte gemengt erscheinen, sichert einer zielbewussten Erziehung 
bedeutendere Erfolge, er stellt aber an die Thätigkeit und 
Hingebung der mit der Erziehung betrauten Organe größere 
Ansprüche, weil sich dieselben auf eine bloß förmliche bureau- 
kratische Wirksamkeit durchaus nicht beschränken dürfen. 
Die charakteristische Lebhaftigkeit der österreichischen 
Jugend erheischt eine stete, unausgesetzte Beaufsichtigung und 
sorgsame Überwachung der leitenden Organe; wird aber die 
selbe der Jugend zutheil, so gestaltet sich die Aussicht auf 
die Erzielung eines wirklichen, nachhaltigen Erfolges der 
Regel nach nicht ungünstig. 
Wir haben durch wiederholte längere Besuche in den 
bestehenden Jngendabtheilnngen, Bessernngs- und Erziehungs 
anstalten bei gaitz unbefangener Prüfung der Verhältnisse 
die volle Überzeugung gewonnen, dass die meisten dieser 
Anstalten die ihnen gestellten Aufgaben in höchst befriedigen 
der Weise lösen. 
Bezüglich der Jugendabtheilungen steht uns das Votum 
eines unbefangenen cvmpetenten Beurtheilers criminalistischer 
Verhältnisse zur Seite*), bezüglich der einzelnen öffentlichen 
und Privatbessernngsanstalten, berufen wir uns auf den 
höchst erfreulichen Eindruck, den die Thätigkeit in jenen An-
	        
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