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„so lange es der Zweck der Anhaltung erheischt", dauern*)
— § 14 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, Z. 90
Noch entschiedener tritt die zweckmäßige Bedachtnahme,
die in der obenerwähnten Bestimmung betreffs der jugend
lichen Personen getroffen wird, dann hervor, wenn man ihr
die analoge Bestimmung des deutschen Strafgesetzes gegen
überstellt.
Gemäß § 362 des deutschen Strafgesetzes können die
wegen derselben Übertretungen (Bettel, Landstreicherei, Un
zucht re.) verurtheilten Personen im Grunde des richterlichen
Erkenntnisses nach verbüßter Strafe der Landespolizeibehörde
überwiesen werden; die betreffende Landespolizeibehörde er
hält hierdurch die Befugnis, die verurtheilte Person entweder
bis zu zwei Jahren in ein Arbeitshaus unterzubringen oder
zu gemeinnützigen Arbeiter: zu verwenden.
In Deutschland wird, wie wir sehen betreffs des Alters
des Verurtheilten gar kein Unterschied gemacht; der Jugend
liche erhält seinen Platz im Arbeitshanse neben dem ver
derbtesten Landstreicher, Spieler, Trunkenbold re. und die
Zeit der Anhaltung darf hier sogar nur zwei Jahre in An
spruch nehmen **).
Eine besondere Rücksicht macht sich bezüglich der An
haltung der Unmündigen (d. i. der Jugendlichen zwischen
U und 14 Jahren) geltend.
Richterlicherseits kann gegen dieselben ans Zulässig
keit der Anhaltung in einer Besserungsanstalt erkannt wer-
*) Wird die Anhaltung eines 18jährigen Corrigenden verfügt, so
steht nichts im Wege ihn bis zum vollendeten 20. Jahre in einer
Besserungsanstalt zn verwahren, bezüglich des gesetzlich zulässigen dritten
Jahres ihn in ein Zwangsarbeitshaus zu überstellen. — Die Praxis
liebt es leider, die Entlassung aus Zwangsarbeits- und Besserungs
anstalten schon nach 2 Jahren zu verfügen — um Raum für die
wartenden Anwärter zu gewinnen — sehr zum Schaden des Erfolges
der Anhaltung, dessen Verwirklichung in der Regel einen längeren
Aufenthalt zur Voraussetzung hat.
**) In Deutschland beginnt man das Unzulängliche dieser cor-
rectionellen Nachhaft auch bereits einzusehen und strebt eine Verände
rung der diesbezüglichen Bestimmungen an; s. Hippel, Die correctionelle
Nachhaft, S. 117 ff.