Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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„so lange es der Zweck der Anhaltung erheischt", dauern*) 
— § 14 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, Z. 90 
Noch entschiedener tritt die zweckmäßige Bedachtnahme, 
die in der obenerwähnten Bestimmung betreffs der jugend 
lichen Personen getroffen wird, dann hervor, wenn man ihr 
die analoge Bestimmung des deutschen Strafgesetzes gegen 
überstellt. 
Gemäß § 362 des deutschen Strafgesetzes können die 
wegen derselben Übertretungen (Bettel, Landstreicherei, Un 
zucht re.) verurtheilten Personen im Grunde des richterlichen 
Erkenntnisses nach verbüßter Strafe der Landespolizeibehörde 
überwiesen werden; die betreffende Landespolizeibehörde er 
hält hierdurch die Befugnis, die verurtheilte Person entweder 
bis zu zwei Jahren in ein Arbeitshaus unterzubringen oder 
zu gemeinnützigen Arbeiter: zu verwenden. 
In Deutschland wird, wie wir sehen betreffs des Alters 
des Verurtheilten gar kein Unterschied gemacht; der Jugend 
liche erhält seinen Platz im Arbeitshanse neben dem ver 
derbtesten Landstreicher, Spieler, Trunkenbold re. und die 
Zeit der Anhaltung darf hier sogar nur zwei Jahre in An 
spruch nehmen **). 
Eine besondere Rücksicht macht sich bezüglich der An 
haltung der Unmündigen (d. i. der Jugendlichen zwischen 
U und 14 Jahren) geltend. 
Richterlicherseits kann gegen dieselben ans Zulässig 
keit der Anhaltung in einer Besserungsanstalt erkannt wer- 
*) Wird die Anhaltung eines 18jährigen Corrigenden verfügt, so 
steht nichts im Wege ihn bis zum vollendeten 20. Jahre in einer 
Besserungsanstalt zn verwahren, bezüglich des gesetzlich zulässigen dritten 
Jahres ihn in ein Zwangsarbeitshaus zu überstellen. — Die Praxis 
liebt es leider, die Entlassung aus Zwangsarbeits- und Besserungs 
anstalten schon nach 2 Jahren zu verfügen — um Raum für die 
wartenden Anwärter zu gewinnen — sehr zum Schaden des Erfolges 
der Anhaltung, dessen Verwirklichung in der Regel einen längeren 
Aufenthalt zur Voraussetzung hat. 
**) In Deutschland beginnt man das Unzulängliche dieser cor- 
rectionellen Nachhaft auch bereits einzusehen und strebt eine Verände 
rung der diesbezüglichen Bestimmungen an; s. Hippel, Die correctionelle 
Nachhaft, S. 117 ff.
	        
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