Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

Diese  Frictionen  zwischen  Gesammtstaat  und  Ländern
können  nun  aber  das  Verhalten  dieser  beiden  Factoren
wohl  erklären,  sie  können  aber  dasselbe  nicht  entschuldigen
und  noch  weniger  rechtfertigen.
Das  Gesetz  bestimmt  klar  und  deutlich,  dass  eine  den
Anforderungen  der  öffentlichen  Sicherheit  entsprechende  An--zahl
  von  Besserungsanstalten  zu  errichten  sei  —  und  dass
zu  den  Kosten  der  Errichtung  solcher  Anstalten  der  Staat
einen  Beitrag  zu  leisten  habe;  die  Ergebnisse  der  Strafrechtspflege ­
  stellen  die  Nothwendigkeit  der  Vermehrung  derselben ­
  außer  aller  Frage;  es  hätte  also  der  Staat  selbst,
da  er  für  die  Ausführung  des  Gesetzes  Sorge  zu  tragen
hat,  diese  Errichtung  voir  Besserungsanstalten  unter  Anbietung ­
  der  Leistung  des  ihm  obliegenden  Beitrages  zu
betreiben,  zumal  ihn  ,a  der  Schade,  den  die  Interessen  der
Strafrechtspflege  durch  den  Mangel  solcher  Anstalten  erleiden ­
  müssen,  in  erster  Linie  allein  und  in  sehr  empfindlicher ­
  Weise  treffen  muß!!
Was  etwa  der  Staat  durch  Nichterfüllung  der  ihm  obliegenden ­
  Beitragsleistung  zur  Errichtung  von  Besserungsund ­
  Erziehungsanstalten  ersparen  mag,  wird  gewiss  binnen
wenigen  Jahren  durch  den  Bau  kostspieliger,  großer  Strafanstalten, ­
  durch  die  Auslagen  für  eine  Vermehrung  der
Strafgerichts-  und  Polizeibehörden  aufgezehrt  und  hiezu
kömmt  für  ihn  noch  überdies  die  geradezu  unvermeidliche ­
  Verschlechterung  der  Ergebnisse  der  Strafrechtspflege ­
  als  ein  so  wichtiges  ethisches  und  politisches  Moment
in  Anschlag!
            
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