Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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In diesem Falle hat aber das Gericht nach Umständen 
die angemessene Bestrafung des Beschuldigten durch seine 
Angehörigen oder dessen Unterbringung in einer geeigneten 
Familie oder in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt 
anzuordnen, welche Unterbringung jedoch nicht über das 
vollendete 29. Lebensjahr andauern darf." 
Wir fiuben zunächst gegenüber dem. corresponderán 
§ 62 des Regierungsentwurfes *) eine Änderung darin zum 
Ausdruck gebracht, 'dass die Zurechnungsfähigkeit nunmehr 
davon abhängig gemacht werden soll, „ob der Thäter die 
zur vollen' Erkenntnis des begangenen Unrechtes 
erforderliche Reife gehabt habe". 
Die oben citierten Motive des Commissionsberichtes 
S. 12 vermeinen, „dass gegenüber der Regierungsvorlage 
(§ 62), welche von der „zur Erkenntnis der Strafbarkeit 
der Handlung erforderlichen Einsicht", als dem Requisite 
der Zurechnungsfähigkeit spricht, nur ein besserer „Ausdruck" 
bei übrigens gleichem Grundgedanken vorliege." 
Diese Anschauung wird aber durch den weiteren In 
halt des Motivenberichtes selbst widerlegt. Es heißt dort 
wörtlich: „Es wird selten vorkommen, dass Personen, die 
schon das 12. Lebensjahr vollendet haben, die Strafbarkeit 
einer verbrecherischen Handlung nicht einsehen, sie werden 
wohl meistens wissen, dass zum Beispiel das Stehlen straf 
bar ist, dass sie eingesperrt werden, wenn das Gericht er 
fährt, dass sie gestohlen haben. — Die Erkenntnis der 
Strafbarkeit ist aber etwas ganz Anderes, als die 
Erkenntnis des Unrechtes; diese Erkenntnis ist nur bei 
dem vorhanden, der auch abgesehen von der Furcht vor 
Strafe begreift und fühlt, dass ein Verbrechen ein Unrecht 
*) § 62 des Regierungsentwurfes lautet: „Auf Personen, welche 
zur Zeit einer begangenen Handlung das 12., aber noch nicht das 
18. Lebensjahr zurückgelegt haben, findet das Strafgesetz keine 
Anwendung, wenn ihnen die zur Erkenntnis der Strafbar 
keit der Handlung erforderliche Einsicht gefehlt hat. — In 
diesem Falle findet die Bestimmung des § 61 Absatz 2 Anwendung; 
doch kann auch das Gericht die Verwahrung des Beschuldigten in einer 
Besserungsanstalt anordnen, in welcher derselbe so lange, bis er Proben 
der Besserung abgelegt hat, jedoch niemals über das vollendete 20. Lebens- 
luhr angehalten werden darf.
	        
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