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In diesem Falle hat aber das Gericht nach Umständen
die angemessene Bestrafung des Beschuldigten durch seine
Angehörigen oder dessen Unterbringung in einer geeigneten
Familie oder in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt
anzuordnen, welche Unterbringung jedoch nicht über das
vollendete 29. Lebensjahr andauern darf."
Wir fiuben zunächst gegenüber dem. corresponderán
§ 62 des Regierungsentwurfes *) eine Änderung darin zum
Ausdruck gebracht, 'dass die Zurechnungsfähigkeit nunmehr
davon abhängig gemacht werden soll, „ob der Thäter die
zur vollen' Erkenntnis des begangenen Unrechtes
erforderliche Reife gehabt habe".
Die oben citierten Motive des Commissionsberichtes
S. 12 vermeinen, „dass gegenüber der Regierungsvorlage
(§ 62), welche von der „zur Erkenntnis der Strafbarkeit
der Handlung erforderlichen Einsicht", als dem Requisite
der Zurechnungsfähigkeit spricht, nur ein besserer „Ausdruck"
bei übrigens gleichem Grundgedanken vorliege."
Diese Anschauung wird aber durch den weiteren In
halt des Motivenberichtes selbst widerlegt. Es heißt dort
wörtlich: „Es wird selten vorkommen, dass Personen, die
schon das 12. Lebensjahr vollendet haben, die Strafbarkeit
einer verbrecherischen Handlung nicht einsehen, sie werden
wohl meistens wissen, dass zum Beispiel das Stehlen straf
bar ist, dass sie eingesperrt werden, wenn das Gericht er
fährt, dass sie gestohlen haben. — Die Erkenntnis der
Strafbarkeit ist aber etwas ganz Anderes, als die
Erkenntnis des Unrechtes; diese Erkenntnis ist nur bei
dem vorhanden, der auch abgesehen von der Furcht vor
Strafe begreift und fühlt, dass ein Verbrechen ein Unrecht
*) § 62 des Regierungsentwurfes lautet: „Auf Personen, welche
zur Zeit einer begangenen Handlung das 12., aber noch nicht das
18. Lebensjahr zurückgelegt haben, findet das Strafgesetz keine
Anwendung, wenn ihnen die zur Erkenntnis der Strafbar
keit der Handlung erforderliche Einsicht gefehlt hat. — In
diesem Falle findet die Bestimmung des § 61 Absatz 2 Anwendung;
doch kann auch das Gericht die Verwahrung des Beschuldigten in einer
Besserungsanstalt anordnen, in welcher derselbe so lange, bis er Proben
der Besserung abgelegt hat, jedoch niemals über das vollendete 20. Lebens-
luhr angehalten werden darf.