Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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In  diesem  Falle  hat  aber  das  Gericht  nach  Umständen
die  angemessene  Bestrafung  des  Beschuldigten  durch  seine
Angehörigen  oder  dessen  Unterbringung  in  einer  geeigneten
Familie  oder  in  einer  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt
anzuordnen,  welche  Unterbringung  jedoch  nicht  über  das
vollendete  29.  Lebensjahr  andauern  darf."
Wir  fiuben  zunächst  gegenüber  dem.  corresponderán
§  62  des  Regierungsentwurfes  *)  eine  Änderung  darin  zum
Ausdruck  gebracht,  'dass  die  Zurechnungsfähigkeit  nunmehr
davon  abhängig  gemacht  werden  soll,  „ob  der  Thäter  die
zur  vollen'  Erkenntnis  des  begangenen  Unrechtes
erforderliche  Reife  gehabt  habe".
Die  oben  citierten  Motive  des  Commissionsberichtes
S.  12  vermeinen,  „dass  gegenüber  der  Regierungsvorlage
(§  62),  welche  von  der  „zur  Erkenntnis  der  Strafbarkeit
der  Handlung  erforderlichen  Einsicht",  als  dem  Requisite
der  Zurechnungsfähigkeit  spricht,  nur  ein  besserer  „Ausdruck"
bei  übrigens  gleichem  Grundgedanken  vorliege."
Diese  Anschauung  wird  aber  durch  den  weiteren  Inhalt ­
  des  Motivenberichtes  selbst  widerlegt.  Es  heißt  dort
wörtlich:  „Es  wird  selten  vorkommen,  dass  Personen,  die
schon  das  12.  Lebensjahr  vollendet  haben,  die  Strafbarkeit
einer  verbrecherischen  Handlung  nicht  einsehen,  sie  werden
wohl  meistens  wissen,  dass  zum  Beispiel  das  Stehlen  strafbar ­
  ist,  dass  sie  eingesperrt  werden,  wenn  das  Gericht  erfährt, ­
  dass  sie  gestohlen  haben.  —  Die  Erkenntnis  der
Strafbarkeit  ist  aber  etwas  ganz  Anderes,  als  die
Erkenntnis  des  Unrechtes;  diese  Erkenntnis  ist  nur  bei
dem  vorhanden,  der  auch  abgesehen  von  der  Furcht  vor
Strafe  begreift  und  fühlt,  dass  ein  Verbrechen  ein  Unrecht

*)  §  62  des  Regierungsentwurfes  lautet:  „Auf  Personen,  welche
zur  Zeit  einer  begangenen  Handlung  das  12.,  aber  noch  nicht  das
18.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  findet  das  Strafgesetz  keine
Anwendung,  wenn  ihnen  die  zur  Erkenntnis  der  Strafbarkeit ­
  der  Handlung  erforderliche  Einsicht  gefehlt  hat.  —  In
diesem  Falle  findet  die  Bestimmung  des  §  61  Absatz  2  Anwendung;
doch  kann  auch  das  Gericht  die  Verwahrung  des  Beschuldigten  in  einer
Besserungsanstalt  anordnen,  in  welcher  derselbe  so  lange,  bis  er  Proben
der  Besserung  abgelegt  hat,  jedoch  niemals  über  das  vollendete  20.  Lebensluhr
  angehalten  werden  darf.
            
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