Full text: Die Reichseisenbahnen

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Die Zuständigkeit der Generaldirektionen wäre hiernach etwa 
folgendermaßen zu denken: 
A. Personalhaushalt. Personaldisposition in besonderen Fällen. 
Ernennung und Entlassung von Beamten in besonders wichtigen und 
verantwortlichen Stellen. Lohnwesen. Angelegenheiten der Beamten- 
und Arbeitervertretungen. Allgemeine Dienstvorschriften, soweit sie nicht 
zu anderen Abteilungen gehören oder von der Zentralstelle erlassen sind. 
Zu A. Die Bezirke der Generaldirektionen sind als abgeschlossene 
Verwaltungsbezirke gedacht. Versetzungen aus einem in den andern Be 
zirk sollten nur als Ausnahmen vorkommen. Das wird schon die Rück 
sicht auf die Lebensgewohnheiten des Personals verlangen. 
Bei den Generaldirektionen sind D i s z i p l i n a r k a m m e r n zu 
bilden. Deren Leiter ist auf Lebenszeit zu bestellen und muß Richter 
eigenschaft haben. Die Besetzung der Disziplinarkammern muß derart 
sein, daß der Angeschuldigte unter seinen Richtern auch Standesgenossen 
findet. Eine Reform des materiellen und formellen 
Disziplinarrechts wird hierbei vorausgesetzt. 
8. Finanz- und Wirkschaftswesen. 
Zu B. Auch auf dem Gebiete der Wirtschaftsverwaltung muß eine 
weitgehende Dezentralisation eintreten. Zu diesem Zwecke 
werden in dem Spezialhaushalt jeder Generaldirektion kleinere Ausfüh 
rungen zu Sammelposten zusammengefaßt, innerhalb deren die General 
direktion freie Verfügung hat. Ersparte Mittel bleiben zur Verfügung 
der Generaldirektion. Diese verfügt ferner über einen eigenen Dis 
positionsfonds, der so hoch bemessen sein muh, daß auch größere 
Ausgaben, deren Notwendigkeit plötzlich hervortritt, aus ihm bestritten 
werden können. Die Wirtschaftsführung muß sich der 
jeweiligen Wirtschaftslage anpassen können. 
6. Tarifwesen und Einnahmekontrolle. 
Zu O. Durch die Zusammenziehung des Tarifwesens eines ganzen 
Wirtschaftsgebiets in der Generaldirektion wird Doppelarbeit in sehr 
großem Umfange erspart werden. Zur Zeit werden die verschiedensten 
Aufgaben gleichzeitig von dem Tarifdezernenten der verschiedenen Direk 
tionen und deren Bureaus bearbeitet. Die naturgemäß hervortretenden 
Meinungsverschiedenheiten erfordern umständlichen mündlichen und 
schriftlichen Meinungsaustausch, nötigenfalls eingehende Berichterstattung 
an die Zentralstelle. Einheitliche Behandlung des Tarifwesens in dem 
selben Wirtschaftsgebiet erleichtert die Arbeit, beschleunigt den Geschäfts 
gang, sichert am ersten zutreffende Entscheidungen und gibt auch die 
Möglichkeit, die Zentralstelle in weitem Umfange zu entlasten. Die 
Einnahmekontrolle (bisher „Verkehrskontrollen I und 14" genannt) muß 
mit dem Tarifwesen in engeren Zusammenhang gebracht werden und ist 
daher derselben Abteilung zuzuweisen.
	        
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