Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

Wirkungskreise  fernstehen  und  deren  Durchführung  ihm  ungeahnte, ­
  ja  fast  unüberwindliche  Schwierigkeiten  bereiten
werden,  der  großen  in  Aussicht  tretenden  Belastung  nicht
erst  zu  gedenken.
Schon  die  Anordnung  und  Überwachung  der  angemessenen ­
  Bestrafung  des  Beschuldigten  durch  seine  Angehörigen ­
  ist  Etwas,  was  mit  dem  Berufe  des  erkennenden
Strafgerichts  nicht  wohl  vereinbar  ist,  wie  denn  erst  die
Unterbringung  in  einer  „geeigneten"  Familie  oder  gar  in
einer  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt!
Wie  soll  das  Gericht  von  seinem  Standorte  ans,  der
oft  10—20  Meilen  vom  Wohnsitze  des  Beschuldigten  entfernt ­
  ist,  die  „geeignete"  Fanülie  ausfindig  machen,  welcher
der  Beschuldigte  übergeben  zu  werden  hat,  und  wie  soll  von
diesem  Gericht  die  Überwachung  dieser  Art  von  Zwangserziehung ­
  eingeleitet  und  durchgeführt  werden?
Um  derartige  Verfügungen  zu  treffen,  um  zwischen  Bestrafung ­
  durch  Angehörige,  zwischen  der  Unterbringung  in
einer  Familie  oder  in  einer  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt ­
  wählen  zu  können,  dazu  bedarf  es  einer  genauen
Kenntnis  der  Person  des  Beschuldigten,  seiner  Angehörigen,
seiner  materiellen  Verhältnisse  u.  s.  w.;  aber  woher  soll  das
Gericht  diese  Kenntnis  sich  verschaffen?
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gesetze  sollen  die  oben  genannten  „Vorkehrungen"  entweder
nach  durchgeführter  Hauptverhandlung  oder  nach  unnnttelbarer
  Einvernehmung  des  Beschuldigten  durch  die  Rathskammer ­
  nach  Anhörung  der  Staatsanwaltschaft  auf  Grund
der  für  nöthig  erachteten  Erhebungen  getroffen  werden;  eine
solche  Procedur  kann  sich  zwar  zu  einer  umständlichen  und
überaus  langwierigen  gestalten,  aber  sie  gibt  gleichwohl  nicht
die  mindeste'Garantie  für  ein  zweckmäßiges  und  zielbewußtes
Vorgehen  in  einer  so  wichtigen  Frage,  wie  es  die  Erziehung
eines  gefährlich  erscheinenden  Menschen  ist.
Weder  eine  Hauptverhandlung  noch  eine  unmittelbare
Einvernahme  durch  die  Rathskammer,  oder  etwa  die  für
„nöthig  erachteten"  Erhebungen  können  das  Gericht  in  den
Stand  setzen,  sich  über  die  Charaktereigenschaften,  über  die
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