73
Weise zu informieren, um daraufhin eine zweckmäßige und
geregte @1^^6^111:0 be&ügüd) kt Äst tier ^loml0W6^ull0
treffen zu können, selbst wenn wir die Vertrautheit des Ge
richtes mit schwierigen pädagogischen Grundsätzen nicht in
Zweifel ziehen wollten!
Dazu kömmt aber noch, wenn die Bestimmung des § 61
in der citierten Fassung in Kraft treten sollte, der Bruch
mit einem wiederholt anerkannten Grundsätze der österreichi
schen Gesetzgebung in Angelegenheiten der Erziehungs- und
Besserungsanstalten im allgemeinen.
Bie kiben uoin 24. 1885 9h. 89 unb 90
R.-G.-Bl., welche durch das zu gewürtigende Strafgesetz nach
Artikel I des Einführnngsgesetzes nicht außer Wirksamkeit
gesetzt erscheinen, statuieren, dass das Gericht immer nur
die Zulässigkeit der Unterbringung eines Unmündigen
in eine Besserungsanstalt auszusprechen habe, während der
Vollzug selbst der Sicherheitsbehörde überlassen bleibt.
Nunmehr aber soll eine derartige Anordnung entweder
von der Sicherheitsbehörde — § 60 des Entwurfes — oder
tut Falle des § 61 des Entwurfes von dem Gerichte selbst
getroffen werden — ein Dualismus, der der Einheitlichkeit
des Vorganges bedeutenden Nachtheil zufügen müsste und
darum wohl vermieden werden sollte!
Ein weiteres schweres Gebrechen in materieller Be
ziehung liegt in Folgendem:
§ 61 statuiert für den jugendlichen Ubelthater ent
weder Strafe oder Zwangserziehung; wird auf erstere er
kannt, so hat die letztere zu unterbleiben; auch darin er
blicken wir einen entschiedenen Missgriff der Gesetzgebung,
vor dem wir nicht ernstlich genug warnen können.
Nicht Strafe oder Zwangserziehung, sondern Strafe
und Zwangserziehung, da wo die Bedingungen für die Zu
erkennung der ersteren bei jugendlichen Personen gegeben
sind, muss die Losung sein. .
Durch die Zwangserziehung in der Familie, ttt der
Erziehungs- oder Besserungsanstalt wird versucht, auf den
noch besserungsfähigen Jugendlichen einzuwirken, um dessen
Neigungen zur Begehung strafbarer Handlungen zu be
kämpfen; nun soll nach der Bestimmung des § 61 gerade