Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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Weise zu informieren, um daraufhin eine zweckmäßige und 
geregte @1^^6^111:0 be&ügüd) kt Äst tier ^loml0W6^ull0 
treffen zu können, selbst wenn wir die Vertrautheit des Ge 
richtes mit schwierigen pädagogischen Grundsätzen nicht in 
Zweifel ziehen wollten! 
Dazu kömmt aber noch, wenn die Bestimmung des § 61 
in der citierten Fassung in Kraft treten sollte, der Bruch 
mit einem wiederholt anerkannten Grundsätze der österreichi 
schen Gesetzgebung in Angelegenheiten der Erziehungs- und 
Besserungsanstalten im allgemeinen. 
Bie kiben uoin 24. 1885 9h. 89 unb 90 
R.-G.-Bl., welche durch das zu gewürtigende Strafgesetz nach 
Artikel I des Einführnngsgesetzes nicht außer Wirksamkeit 
gesetzt erscheinen, statuieren, dass das Gericht immer nur 
die Zulässigkeit der Unterbringung eines Unmündigen 
in eine Besserungsanstalt auszusprechen habe, während der 
Vollzug selbst der Sicherheitsbehörde überlassen bleibt. 
Nunmehr aber soll eine derartige Anordnung entweder 
von der Sicherheitsbehörde — § 60 des Entwurfes — oder 
tut Falle des § 61 des Entwurfes von dem Gerichte selbst 
getroffen werden — ein Dualismus, der der Einheitlichkeit 
des Vorganges bedeutenden Nachtheil zufügen müsste und 
darum wohl vermieden werden sollte! 
Ein weiteres schweres Gebrechen in materieller Be 
ziehung liegt in Folgendem: 
§ 61 statuiert für den jugendlichen Ubelthater ent 
weder Strafe oder Zwangserziehung; wird auf erstere er 
kannt, so hat die letztere zu unterbleiben; auch darin er 
blicken wir einen entschiedenen Missgriff der Gesetzgebung, 
vor dem wir nicht ernstlich genug warnen können. 
Nicht Strafe oder Zwangserziehung, sondern Strafe 
und Zwangserziehung, da wo die Bedingungen für die Zu 
erkennung der ersteren bei jugendlichen Personen gegeben 
sind, muss die Losung sein. . 
Durch die Zwangserziehung in der Familie, ttt der 
Erziehungs- oder Besserungsanstalt wird versucht, auf den 
noch besserungsfähigen Jugendlichen einzuwirken, um dessen 
Neigungen zur Begehung strafbarer Handlungen zu be 
kämpfen; nun soll nach der Bestimmung des § 61 gerade
	        
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