Ansiedlern voll zu gute kommen oder aber durch unrichtige
Bodenbewerthung, durch zu hohe Anforderungen der Verkäufer
und Mittelsmänner hinfällig gemacht werden.» Seit dem Be
stehen der Rentengüter können die Behörden — wie wir dies
bei der Erörterung der thatsächlichen Ergebnisse gesehen
bedeutende Ergebnisse aufweisen.
Im Wirkungskreis der Ansiedelungskommission und der
Generalkommissionen können wesentliche Verschiedenheiten und
Abweichungen gefunden werden und liegt die Ursache davon
in der hinsichtlich des Zweckes der beiden Gesetze hervortre
tenden und bereits auseinandergesetzten Abweichung.
Die sozialpolitische Aufgabe der Ansiedelungskommission
steht im Dienste von nationalpolitischen Zwecken, die General
kommissionen können ohne nationalpolitische Rücksichten ihre
Aufgabe erfüllen. Die Ansiedelungskommission kauft selbst das
Gut auf und vergibt es an von ihr selbst gewählte deutsche
Ansiedler; die Generalkommissionen fungiren nur als Vermittler
und wählt der Verkäufer des Gutes seinen Nachfolger, der von
beliebiger Nationalität sein kann. Dort stehen die Einzelnen und
der Staat sich gegenüber, da die Parteien. Die Ansiedelungskom
mission kauft das Gut, um es zu parzelliren und wird dasselbe
auf ihren Namen in das Grundbuch eingetragen; die Hypotheken
und die sonstigen Reallasten ordnet sie aus ihrem eigenen Fonds;
nach dem Kaufe lässt sie das Gut durch einen ihrer Beamten
in eigenem Betriebe insolange verwalten, bis dasselbe dem An
siedler übergeben wird. Die Generalkommissionen hingegen kau
fen keine Güter zur Parzellirung, sondern sie warten ab, bis
Angebote seitens Rentengutsverkäufer einlangen; insolange
daher, bis seitens des Eigentümers Grundstücke zum
Zwecke der Begründung von Rentengütern nicht angebo-
ten werden, kann die Generalkommission nichts thun. Die
Generalkommission erscheint nicht nur als eine Verwaltungs
behörde, sondern auch als ein Prozessgericht; die Ansiedelungs
kommission ist nur eine Verwaltungsbehörde und sucht in
Streitfällen ihr Recht bei dem ordentlichen Gerichte. Die Ge
neralkommission nimmt somit eine vortheilhaftere und vor
nehmere Stelle ein, denn sie steht über den Parteien und regelt
die vorkommenden Streitfälle in ihrem eigenen Wirkungskreise..
Während sich das Gebiet der Thätigkeit der Ansiedelungskom-
sion nur auf Westpreussen und Posen erstreckt, funktioniren die
Generalkommissionen — 9 an der Zahl, namentlich jene zu
Breslau, Bromberg, Kassel, Düsseldorf, Frankfurt a. 0., Hanno
ver, Königsberg, Merseburg und Münster — im ganzen preussi-