fullscreen: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

Ansiedlern voll zu gute kommen oder aber durch unrichtige 
Bodenbewerthung, durch zu hohe Anforderungen der Verkäufer 
und Mittelsmänner hinfällig gemacht werden.» Seit dem Be 
stehen der Rentengüter können die Behörden — wie wir dies 
bei der Erörterung der thatsächlichen Ergebnisse gesehen 
bedeutende Ergebnisse aufweisen. 
Im Wirkungskreis der Ansiedelungskommission und der 
Generalkommissionen können wesentliche Verschiedenheiten und 
Abweichungen gefunden werden und liegt die Ursache davon 
in der hinsichtlich des Zweckes der beiden Gesetze hervortre 
tenden und bereits auseinandergesetzten Abweichung. 
Die sozialpolitische Aufgabe der Ansiedelungskommission 
steht im Dienste von nationalpolitischen Zwecken, die General 
kommissionen können ohne nationalpolitische Rücksichten ihre 
Aufgabe erfüllen. Die Ansiedelungskommission kauft selbst das 
Gut auf und vergibt es an von ihr selbst gewählte deutsche 
Ansiedler; die Generalkommissionen fungiren nur als Vermittler 
und wählt der Verkäufer des Gutes seinen Nachfolger, der von 
beliebiger Nationalität sein kann. Dort stehen die Einzelnen und 
der Staat sich gegenüber, da die Parteien. Die Ansiedelungskom 
mission kauft das Gut, um es zu parzelliren und wird dasselbe 
auf ihren Namen in das Grundbuch eingetragen; die Hypotheken 
und die sonstigen Reallasten ordnet sie aus ihrem eigenen Fonds; 
nach dem Kaufe lässt sie das Gut durch einen ihrer Beamten 
in eigenem Betriebe insolange verwalten, bis dasselbe dem An 
siedler übergeben wird. Die Generalkommissionen hingegen kau 
fen keine Güter zur Parzellirung, sondern sie warten ab, bis 
Angebote seitens Rentengutsverkäufer einlangen; insolange 
daher, bis seitens des Eigentümers Grundstücke zum 
Zwecke der Begründung von Rentengütern nicht angebo- 
ten werden, kann die Generalkommission nichts thun. Die 
Generalkommission erscheint nicht nur als eine Verwaltungs 
behörde, sondern auch als ein Prozessgericht; die Ansiedelungs 
kommission ist nur eine Verwaltungsbehörde und sucht in 
Streitfällen ihr Recht bei dem ordentlichen Gerichte. Die Ge 
neralkommission nimmt somit eine vortheilhaftere und vor 
nehmere Stelle ein, denn sie steht über den Parteien und regelt 
die vorkommenden Streitfälle in ihrem eigenen Wirkungskreise.. 
Während sich das Gebiet der Thätigkeit der Ansiedelungskom- 
sion nur auf Westpreussen und Posen erstreckt, funktioniren die 
Generalkommissionen — 9 an der Zahl, namentlich jene zu 
Breslau, Bromberg, Kassel, Düsseldorf, Frankfurt a. 0., Hanno 
ver, Königsberg, Merseburg und Münster — im ganzen preussi-
	        
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