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hat doch dieselben auf ein sehr bescheidenes Maß ver
ringert; dass dagegen die geeignete Strafe den Jugendlichen
bessern könne, dass sie an ihm nicht verloren sei, darüber
festigt sich zusehends die allgemeine Überzeugung.
Die Möglichkeit, ja die Wahrscheinlichkeit dieser Besse
rung vorausgesetzt, verliert die Criminalitat der Jugend
lichen ihren sonst so schreckhaften Charakter, wenn nur um
die Anwendung der geeigneten Strafmittel ausreichend Sorge
getragen ist.
Ob dies in Österreich der Fall sei, soll die folgende
Untersuchung lehren, die sich zunächst auf die Feststellung
der Criminalitat der jugendlichen Personen in einzelnen wich
tigen europäischen Ländern erstrecken soll.
Wir beginnen mit
/Frankreich, ,
das eine mäßige Zunahme der Delicie der Minderjährigen
(bis zum 21. Jahre) ausweist.
Dieselbe wird durch folgende Tabelle veranschaulicht*).
Zuchtpolizeigerichte.
1886 1887 1888
1889 1890
Verurtheilte
unter 16 Jahren
Knaben
Mädchen
Verurtheilte
zwischen 16 und 21 Jahren
Männer • •
Frauen
2894
360
3405
616
23471 i 21520
2543 2311
34581 3463 3378
558 596
558
22628 24092 24158
2536 2761 2740
*) Das Verzeichnis beschränkt sich ans das Quinquennium 1886
bis 1890 und ans die von dem Zuchtpolizeigerichte verurtheilten
mj. Personen. Die Zähl der von den cours d’assises verurtheilten
Minderjährigen ist zu unbedeutend, um aus den von Jahr zu Jahr
unerheblich schwankenden Ziffern einen sichern Rückschluss auf die steigende
oder abnehmende Intensität des Verbrecherthums der Jugendlichen zu
gestatten, wir glaubten darum von der Publication der betreffenden
Tabelle absehen zu können.
Nach einer freundlichen Mittheilung des Herrn Uv er nés reichen
die letzten statistischen Publicationen auf dem Gebiete der Rechtspflege
nur bis zuin Jahre 1890.