74
der einer Übelthat schuldig befundene Jugendliche der
Zwangserziehung, deren er gewiss ebenso dringend bedarf
wie Jener, dem man die begangene Ubelthat nicht zurechnet,
nicht unterworfen werden dürfen!
Wird beispielsweise ein Jugendlicher wegen Bergehens
des Diebstahls zu 14tägigem Gefängnisse verurtheilt werden,
weil er die erforderliche Reife zur Kenntnis des von ihm
begangenen Unrechts besaß, so wird sein Genosse, der sich
an derselben That betheiligte, dem man aber die erforderliche
Reife absprechen zu dürfen vermeinte, in eine Besserungsanstalt
wandern, um daselbst eventuell 6 Jahre bis zu
seiner vollkommenen Besserung zu verbringen.
Innerhalb dieser Zeit wird aber der Ersterwähnte —
schuldig Befundene — auf der Bahn des Lasters und Verbrechens
immer weiter schreiten; ihm soll, weil er bereits
die erforderliche Reife der Erkenntnis des begangenen Unrechtes
prästiert, in Ausführung der hier citierten ^Bestimmungen
die Zwangserziehung nicht mehr zu Theil
werden dürfen!!!
Welch schweres doppeltes Unrecht würde bei einer solchen
Procedur begangen werden!
Ein Unrecht wider die Gesellschaft, welche einen Anspruch
darauf hat, dass sich der jugendliche Verbrecher
nach begangener Übelthat mit ihr nicht durch dre Strafe
allein'abfinde — ein Unrecht wider den jugendlichen Ubelthäter
selbst, gegen den man die Zwangserziehung nicht m
Anwendung bringt, wiewohl dieselbe allem ihn vielleicht
noch auf den richtigen Weg zu bringen vermöchte.
Auch betreffs dieser Frage scheint uns das geltende
Gesetz auf einem weit richtigeren Standpunkte zu stehen, als
der Entwurf, wie er aus der Berathung der Commission
hervorgegangen ist. So statuiert § 8 des Gesetzes vom
24. Mai 1885 Z. 89 R.-G.-Bl. die Abgabe des Unmündigen
in eine Besserungsanstalt, nach vollzogener strafgesetzlich
bestimmter Ahndung des jugendlichen Ubelthäters, hier
also finden wir Strafe und Zwangserziehung neben
einander, während der Commissionsentwurf dem Gerichte
nur die Wahl lassen will, entweder auf Strafe zu erkennen,
die dann die Zwangserziehung ausschließt, oder die