Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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der  einer  Übelthat  schuldig  befundene  Jugendliche  der
Zwangserziehung,  deren  er  gewiss  ebenso  dringend  bedarf
wie  Jener,  dem  man  die  begangene  Ubelthat  nicht  zurechnet,
nicht  unterworfen  werden  dürfen!
Wird  beispielsweise  ein  Jugendlicher  wegen  Bergehens
des  Diebstahls  zu  14tägigem  Gefängnisse  verurtheilt  werden,
weil  er  die  erforderliche  Reife  zur  Kenntnis  des  von  ihm
begangenen  Unrechts  besaß,  so  wird  sein  Genosse,  der  sich
an  derselben  That  betheiligte,  dem  man  aber  die  erforderliche ­
  Reife  absprechen  zu  dürfen  vermeinte,  in  eine  Besserungsanstalt ­
  wandern,  um  daselbst  eventuell  6  Jahre  bis  zu
seiner  vollkommenen  Besserung  zu  verbringen.
Innerhalb  dieser  Zeit  wird  aber  der  Ersterwähnte  —
schuldig  Befundene  —  auf  der  Bahn  des  Lasters  und  Verbrechens ­
  immer  weiter  schreiten;  ihm  soll,  weil  er  bereits
die  erforderliche  Reife  der  Erkenntnis  des  begangenen  Unrechtes ­
  prästiert,  in  Ausführung  der  hier  citierten  ^Bestimmungen ­
  die  Zwangserziehung  nicht  mehr  zu  Theil
werden  dürfen!!!
Welch  schweres  doppeltes  Unrecht  würde  bei  einer  solchen
Procedur  begangen  werden!
Ein  Unrecht  wider  die  Gesellschaft,  welche  einen  Anspruch ­
  darauf  hat,  dass  sich  der  jugendliche  Verbrecher
nach  begangener  Übelthat  mit  ihr  nicht  durch  dre  Strafe
allein'abfinde  —  ein  Unrecht  wider  den  jugendlichen  Ubelthäter
  selbst,  gegen  den  man  die  Zwangserziehung  nicht  m
Anwendung  bringt,  wiewohl  dieselbe  allem  ihn  vielleicht
noch  auf  den  richtigen  Weg  zu  bringen  vermöchte.
Auch  betreffs  dieser  Frage  scheint  uns  das  geltende
Gesetz  auf  einem  weit  richtigeren  Standpunkte  zu  stehen,  als
der  Entwurf,  wie  er  aus  der  Berathung  der  Commission
hervorgegangen  ist.  So  statuiert  §  8  des  Gesetzes  vom
24.  Mai  1885  Z.  89  R.-G.-Bl.  die  Abgabe  des  Unmündigen ­
  in  eine  Besserungsanstalt,  nach  vollzogener  strafgesetzlich ­
  bestimmter  Ahndung  des  jugendlichen  Ubelthäters,  hier
also  finden  wir  Strafe  und  Zwangserziehung  neben
einander,  während  der  Commissionsentwurf  dem  Gerichte
nur  die  Wahl  lassen  will,  entweder  auf  Strafe  zu  erkennen, ­
  die  dann  die  Zwangserziehung  ausschließt,  oder  die
            
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