Rechte, darauf verwiesen, dass die unterste Grenze der
Strafmündigkeit zum allermindesten vom 12. auf das
14. Lebensjahr herauszurücken sei*).
Es wird auf die Unzukömmlichkeit hillgezeigt, die borili
besteht, dass der criminell Bestrafte nach erfolgter Straf
verbüßung direct aus dem Gefängnisse in die Schule zurück
kehren könne, die ihn nicht ausschließen dürfe. Es wird
nicht mit Unrecht hervorgehoben, dass gerichtliche Unter
suchung und Verhandlung gegen ein Kind bis zum voll
endeten 14. Lebensjahre von den übelsten Folgen für dessen
spätere Entwickelung sein müsse und gewissen romantischen
Neigungen anderer auch zu deren Verderbnis und Ver
schlimmerung Vorschub leisten könne.
In diesem Sinne wird auch bereits ein Entwurf für
den deutschen Reichstag vorbereitet, der an seiner Spitze
die Bestimmung trügt, dass Handlungen, die vor
Vollendung des 14. Lebensjahres begangen werden,
strafgesetzlich nicht verfolgt werden dürfen.
Nun denke man sich, wie sonderbar es wäre, wenn die
österreichische Strafgesetzgebung zu einem Zeitpunkte die Be
stimmung des deutschen Strafgesetzes recipieren möchte, in
welchem Deutschland durch ungünstige Erfahrungen belehrt,
gerade diese Bestimmung seinerseits fallen lassen und sich
eben in diesem Punkte dem bisher geltenden öster
reichischen Rechte nähern würde.
Wir denken: Die vielen Stimmen, die sich m Deutsch
land geltend machen, um die Straffühigkeit erst nach voll
endetem 14. Lebensjahre eintreten zu lassen, sollten doch
dazu führen, die Frage, ob der gegenwärtige Standpunkt
des Gesetzes so leichthin aufzugeben sei, einer sorgfältigen
Prüfung zu unterziehen.
Nahezu unverändert sind die Bestimmungen geblieben,
die bezüglich der Bestrafung Jener erlaßen sind, welche einer
strafbaren Handlung schuldig erkannt wurden, aber zur Zeit
der Verübung derselben wohl das 12., aber nicht das
18. Lebensjahr zurückgelegt haben.
*) Appelius a. a. O. S. 41 ff., Aschrott S.22, Helmke S 84,
Liszt, Criminal-politische Aufgaben in seiner Zeitschrift B. XU, H. 2,
S. 177 ff. u. a. m.