Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

Rechte, darauf verwiesen, dass die unterste Grenze der 
Strafmündigkeit zum allermindesten vom 12. auf das 
14. Lebensjahr herauszurücken sei*). 
Es wird auf die Unzukömmlichkeit hillgezeigt, die borili 
besteht, dass der criminell Bestrafte nach erfolgter Straf 
verbüßung direct aus dem Gefängnisse in die Schule zurück 
kehren könne, die ihn nicht ausschließen dürfe. Es wird 
nicht mit Unrecht hervorgehoben, dass gerichtliche Unter 
suchung und Verhandlung gegen ein Kind bis zum voll 
endeten 14. Lebensjahre von den übelsten Folgen für dessen 
spätere Entwickelung sein müsse und gewissen romantischen 
Neigungen anderer auch zu deren Verderbnis und Ver 
schlimmerung Vorschub leisten könne. 
In diesem Sinne wird auch bereits ein Entwurf für 
den deutschen Reichstag vorbereitet, der an seiner Spitze 
die Bestimmung trügt, dass Handlungen, die vor 
Vollendung des 14. Lebensjahres begangen werden, 
strafgesetzlich nicht verfolgt werden dürfen. 
Nun denke man sich, wie sonderbar es wäre, wenn die 
österreichische Strafgesetzgebung zu einem Zeitpunkte die Be 
stimmung des deutschen Strafgesetzes recipieren möchte, in 
welchem Deutschland durch ungünstige Erfahrungen belehrt, 
gerade diese Bestimmung seinerseits fallen lassen und sich 
eben in diesem Punkte dem bisher geltenden öster 
reichischen Rechte nähern würde. 
Wir denken: Die vielen Stimmen, die sich m Deutsch 
land geltend machen, um die Straffühigkeit erst nach voll 
endetem 14. Lebensjahre eintreten zu lassen, sollten doch 
dazu führen, die Frage, ob der gegenwärtige Standpunkt 
des Gesetzes so leichthin aufzugeben sei, einer sorgfältigen 
Prüfung zu unterziehen. 
Nahezu unverändert sind die Bestimmungen geblieben, 
die bezüglich der Bestrafung Jener erlaßen sind, welche einer 
strafbaren Handlung schuldig erkannt wurden, aber zur Zeit 
der Verübung derselben wohl das 12., aber nicht das 
18. Lebensjahr zurückgelegt haben. 
*) Appelius a. a. O. S. 41 ff., Aschrott S.22, Helmke S 84, 
Liszt, Criminal-politische Aufgaben in seiner Zeitschrift B. XU, H. 2, 
S. 177 ff. u. a. m.
	        
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