Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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Eine  solche  Thatsache  muss,  wenn  daran  gedacht  wird,
den  Gesetzentwurf  in  seiner  gegenwärtigen  Fassung  m  Wirksamkeit ­
  treten  zu  lassen,  in  Rechnung  gezogen  werden,  und
aus  derselben  ergibt  sich  die  dringende  Nothwendigkeit,
schon  jetzt  für  eine  bedeutende  Vermehrung  jener
Anstalten  von  staatswegen  Sorge  zu  tragen.
Die  Würde  der  Gesetzgebung  gestattet  es  nicht  weiter,
Bestimmungen  zu  erlassen,  die  in  der  Praxis  nicht  verwirklicht ­
  zu  werden  vermögen.  sr „  A  w  ,
Ma  bieafoíía  b^er  so  ucrobfmmt  luurbe,
hat  den  Interessen  der  Strafrechtspflege  bereits  sehr,  wesentlich ­
  Abbruch  gethan;  mit  Eintritt  der  Wirksamkeit  emes
neuen  Strafgesetzes  sollte  dieses  Übel  wenigstens  auf  em
bescheideneres  Maß  eingeschränkt  werden!
            
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