Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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SBeffenmgëanstaiten  feine  geringe  ¡ein,  jo  bürste  eine  &er=Mehrung
  derselben  um  so  eher  eintreten,  wenn  §  61  tn  Der
Fassung  des  Entwurfes  in  Wirksamkeit  treten  sollte.
Personen  zwischen  12  und  18  Jahren,  welche  strafbare
Handlungen  (welcher  Art  immer)  begangen  haben,  sollen
nur  dann  den  strafgesetzlichen  Bestimmungen  unterlegen,
wenn  sie  die  zur  vollen  Erkenntnis  des  begangenen
Unrechtes  erforderliche  Reife  besitzen  werden.
Wird  diese  Bestimmung  ihrem  Sinne  nach  ausgeführt
werden,  dann  wird,  wie  wir  oben  auseinandergesetzt  ^haben,
eine  Bestrafung  der  Jugendlichen  zwischen  12  und  18  Jahren
wohl  nur  sehr  selten  platzgreifen  können,  denn  jene  Reste
werden  nur  wenig  Jugendliche  prästieren,  das  Gericht  wird
also  in  dieser  großen  Anzahl  von  Fällen  die  Bestrafung
der  Schuldigen  entweder  durch  ihre  Angehörigen  veranlassen
müssen,  oder  die  Unterbringung  derselben  in  „geeigneten“
Familien  oder  in  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalten  anzuordnen ­
  haben.
Der  Bestrafung  der  Schuldigen  durch  die  Angehörigen
stellen  sich  in  den  meisten  Fällen  die  gewichtigstell  Bedenken
entgegen;  tragen  doch  diese  Angehörigen  zumeist  die  Hauptschuld ­
  all  der  Berwilderung,  die  jugendliche  Personen  zur
Verübung  von  Strafthaten  treibt.
Auch  an  den  „geeigneten  Familien"  wird  es  bei  gewissenhafter ­
  Prüfung  der  Sachlage  zumeist  fehlen;  so  wlrd
sich  das  Gericht  in  den  allermeisten  Füllen  wohl  doch  dazu
entschließen  müssen,  die  Unterbringung  des  jugendlichen
%#tera  in  einer  8raiel)nng3;  ober  an
verfügen.
Wie  dies  aber  bei  der  gegenwärtigen  so  geringfügigen
Zahl  jener  Institute  möglich  werden  soll,  ist  schwer  ab-^3nt
  Mre  1890  betrug  bie  ##  ber  3ugenblic^en,
welche  wegen  Verbrechens  th  aten  allein  schuldig  befunden
wurden,  nicht  weniger  als  6579;  diese  bedeutende  Ziffer
lässt  auf  die  große  Zahl  derjenigen  schließen,  die  bei  corrector
beg  @#63  bere#  i^e  Unterbringung  tn
den  Erziehungs-  und  Besserungsanstalten  zu  finden  haben
werden.
            
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