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billigen vielmehr vollkommen die Beschränkung desselben auf
die verbrecherische und arg verwahrloste (d.i. bettelnde,
landstreicherische, arbeitsscheue, in unzüchtigen Verhältnissen re.
lebende) Jugend?)
Die Gefahr, zu deren Bekämpfung bedeutende Opfer
aufgewendet werden sollen, muss eine unzweifelhafte, sich
*) In der angedeuteten Richtung vermögen wir insbesondere die
Bestrebungen mancher deutschen Criminalisten unserer Tage nicht gut
zuheißen.
Es mag sein, dass wie Aschrott (a. a. O. S. 15) und Appelius
(a. a. O. S. 114 ff.) behaupten, das preußische Gesetz vom 13. März 1878,
die Zwangserziehung betreffend, die Zulässigkeit, einen Jugendlichen an
eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt zu verweisen, an viel zu strenge
Bedingungen knüpft, aber nicht darin, sondern in dem Mangel au der
nöthigen Zahl der fraglichen Anstalten scheint uns die Ursache zu liegen,
dass bemerkenswerte Erfolge der Zwangserziehung in Deutschland bis
her ausgeblieben zu sein scheinen.
Nun wird von den genannten Schriftstellern eine radicale Aus
dehnung der Zwangserziehung auf alle jene Fälle in Antrag gebracht,
in welchen — wie A schrott erklärt — „die erziehlichen Einwirkungen
der Eltern und der Schule sich als unzureichend erwiesen haben", oder
— wie Appelius sich ausdrückt — „wenn die häuslichen Verhältnisse
solche sind, dass Verwahrlosung zu befürchten ist".
Um diese Principien, nach welchen die Zwangserziehung sofort
auf eine übergroße Zahl von Kindern Anwendung finden müßte, in
eine geregelte Ausführung zu bringen, wird gleichzeitig die Creirung
von „Jugendanwälten", von „Erziehungsümtern", von Vertrauens
personen für die letzteren in Vorschlag gebracht und all das soll in einem
besonderen ziemlich umfangreichen Reichsgesetze, „betreffend die Behand
lung jugendlicher Verbrecher und verwahrlost.r jugendlicher Personen"
zur allgemeinen Anerkennung und Wirksamkeit gebracht werden.
Appelius Anhang 1. Wir verschließen uns der Anerkennung einzelner
von der Commission der d. Landesgruppe der internat, crim. Vereinigung
geltend gemachten Principien nicht, aber wir vermögen darum jenem
Gesetzentwürfe, den sie in Vorschlag bringt, noch lange kein günstiges
Prognosticon zu stellen. ^
Schon lassen sich heftige Gegner, wie insbesondere Schmölder,
Ger.-Saal B. XXIX S. 165 ff. vernehmen, die den Einbruch in das
Civilrecht als einen ganz unberechtigten erklären, und insbesondere hat
auch schon bereits die Redactionscommission des deutschen bürgerlichen
Gesetzbuches in zwei Bestimmungen (§]546 mit) §16 des Einführungs
gesetzes) gegen diese Bestrebungen, die Zwangserziehung allzuweit aus
zudehnen, eine sehr entschiedene Stellung eingenommen.
Die Berechtigung der Klage Appelius' über diese Stellungnahme
des Entwurfes des bürgerlichen Gesetzbuches zu dem Institute der
Zwangserziehung wollen'wir an dieser Stelle nicht eingehend prüfen;
in jedem Falle wird es sich empfehlen, auf dem erwähnten Gebiete