Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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billigen vielmehr vollkommen die Beschränkung desselben auf 
die verbrecherische und arg verwahrloste (d.i. bettelnde, 
landstreicherische, arbeitsscheue, in unzüchtigen Verhältnissen re. 
lebende) Jugend?) 
Die Gefahr, zu deren Bekämpfung bedeutende Opfer 
aufgewendet werden sollen, muss eine unzweifelhafte, sich 
*) In der angedeuteten Richtung vermögen wir insbesondere die 
Bestrebungen mancher deutschen Criminalisten unserer Tage nicht gut 
zuheißen. 
Es mag sein, dass wie Aschrott (a. a. O. S. 15) und Appelius 
(a. a. O. S. 114 ff.) behaupten, das preußische Gesetz vom 13. März 1878, 
die Zwangserziehung betreffend, die Zulässigkeit, einen Jugendlichen an 
eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt zu verweisen, an viel zu strenge 
Bedingungen knüpft, aber nicht darin, sondern in dem Mangel au der 
nöthigen Zahl der fraglichen Anstalten scheint uns die Ursache zu liegen, 
dass bemerkenswerte Erfolge der Zwangserziehung in Deutschland bis 
her ausgeblieben zu sein scheinen. 
Nun wird von den genannten Schriftstellern eine radicale Aus 
dehnung der Zwangserziehung auf alle jene Fälle in Antrag gebracht, 
in welchen — wie A schrott erklärt — „die erziehlichen Einwirkungen 
der Eltern und der Schule sich als unzureichend erwiesen haben", oder 
— wie Appelius sich ausdrückt — „wenn die häuslichen Verhältnisse 
solche sind, dass Verwahrlosung zu befürchten ist". 
Um diese Principien, nach welchen die Zwangserziehung sofort 
auf eine übergroße Zahl von Kindern Anwendung finden müßte, in 
eine geregelte Ausführung zu bringen, wird gleichzeitig die Creirung 
von „Jugendanwälten", von „Erziehungsümtern", von Vertrauens 
personen für die letzteren in Vorschlag gebracht und all das soll in einem 
besonderen ziemlich umfangreichen Reichsgesetze, „betreffend die Behand 
lung jugendlicher Verbrecher und verwahrlost.r jugendlicher Personen" 
zur allgemeinen Anerkennung und Wirksamkeit gebracht werden. 
Appelius Anhang 1. Wir verschließen uns der Anerkennung einzelner 
von der Commission der d. Landesgruppe der internat, crim. Vereinigung 
geltend gemachten Principien nicht, aber wir vermögen darum jenem 
Gesetzentwürfe, den sie in Vorschlag bringt, noch lange kein günstiges 
Prognosticon zu stellen. ^ 
Schon lassen sich heftige Gegner, wie insbesondere Schmölder, 
Ger.-Saal B. XXIX S. 165 ff. vernehmen, die den Einbruch in das 
Civilrecht als einen ganz unberechtigten erklären, und insbesondere hat 
auch schon bereits die Redactionscommission des deutschen bürgerlichen 
Gesetzbuches in zwei Bestimmungen (§]546 mit) §16 des Einführungs 
gesetzes) gegen diese Bestrebungen, die Zwangserziehung allzuweit aus 
zudehnen, eine sehr entschiedene Stellung eingenommen. 
Die Berechtigung der Klage Appelius' über diese Stellungnahme 
des Entwurfes des bürgerlichen Gesetzbuches zu dem Institute der 
Zwangserziehung wollen'wir an dieser Stelle nicht eingehend prüfen; 
in jedem Falle wird es sich empfehlen, auf dem erwähnten Gebiete
	        
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