Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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billigen  vielmehr  vollkommen  die  Beschränkung  desselben  auf
die  verbrecherische  und  arg  verwahrloste  (d.i.  bettelnde,
landstreicherische,  arbeitsscheue,  in  unzüchtigen  Verhältnissen  re.
lebende)  Jugend?)
Die  Gefahr,  zu  deren  Bekämpfung  bedeutende  Opfer
aufgewendet  werden  sollen,  muss  eine  unzweifelhafte,  sich

*)  In  der  angedeuteten  Richtung  vermögen  wir  insbesondere  die
Bestrebungen  mancher  deutschen  Criminalisten  unserer  Tage  nicht  gutzuheißen. ­

Es  mag  sein,  dass  wie  Aschrott  (a.  a.  O.  S.  15)  und  Appelius
(a.  a.  O.  S.  114  ff.)  behaupten,  das  preußische  Gesetz  vom  13.  März  1878,
die  Zwangserziehung  betreffend,  die  Zulässigkeit,  einen  Jugendlichen  an
eine  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt  zu  verweisen,  an  viel  zu  strenge
Bedingungen  knüpft,  aber  nicht  darin,  sondern  in  dem  Mangel  au  der
nöthigen  Zahl  der  fraglichen  Anstalten  scheint  uns  die  Ursache  zu  liegen,
dass  bemerkenswerte  Erfolge  der  Zwangserziehung  in  Deutschland  bisher ­
  ausgeblieben  zu  sein  scheinen.
Nun  wird  von  den  genannten  Schriftstellern  eine  radicale  Ausdehnung ­
  der  Zwangserziehung  auf  alle  jene  Fälle  in  Antrag  gebracht,
in  welchen  —  wie  A  schrott  erklärt  —  „die  erziehlichen  Einwirkungen
der  Eltern  und  der  Schule  sich  als  unzureichend  erwiesen  haben",  oder
—  wie  Appelius  sich  ausdrückt  —  „wenn  die  häuslichen  Verhältnisse
solche  sind,  dass  Verwahrlosung  zu  befürchten  ist".
Um  diese  Principien,  nach  welchen  die  Zwangserziehung  sofort
auf  eine  übergroße  Zahl  von  Kindern  Anwendung  finden  müßte,  in
eine  geregelte  Ausführung  zu  bringen,  wird  gleichzeitig  die  Creirung
von  „Jugendanwälten",  von  „Erziehungsümtern",  von  Vertrauenspersonen ­
  für  die  letzteren  in  Vorschlag  gebracht  und  all  das  soll  in  einem
besonderen  ziemlich  umfangreichen  Reichsgesetze,  „betreffend  die  Behandlung ­
  jugendlicher  Verbrecher  und  verwahrlost.r  jugendlicher  Personen"
zur  allgemeinen  Anerkennung  und  Wirksamkeit  gebracht  werden.
Appelius  Anhang  1.  Wir  verschließen  uns  der  Anerkennung  einzelner
von  der  Commission  der  d.  Landesgruppe  der  internat,  crim.  Vereinigung
geltend  gemachten  Principien  nicht,  aber  wir  vermögen  darum  jenem
Gesetzentwürfe,  den  sie  in  Vorschlag  bringt,  noch  lange  kein  günstiges
Prognosticon  zu  stellen.  ^
Schon  lassen  sich  heftige  Gegner,  wie  insbesondere  Schmölder,
Ger.-Saal  B.  XXIX  S.  165  ff.  vernehmen,  die  den  Einbruch  in  das
Civilrecht  als  einen  ganz  unberechtigten  erklären,  und  insbesondere  hat
auch  schon  bereits  die  Redactionscommission  des  deutschen  bürgerlichen
Gesetzbuches  in  zwei  Bestimmungen  (§]546  mit)  §16  des  Einführungsgesetzes) ­
  gegen  diese  Bestrebungen,  die  Zwangserziehung  allzuweit  auszudehnen, ­
  eine  sehr  entschiedene  Stellung  eingenommen.
Die  Berechtigung  der  Klage  Appelius'  über  diese  Stellungnahme
des  Entwurfes  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  zu  dem  Institute  der
Zwangserziehung  wollen'wir  an  dieser  Stelle  nicht  eingehend  prüfen;
in  jedem  Falle  wird  es  sich  empfehlen,  auf  dem  erwähnten  Gebiete
            
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