Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

93 
durch das Beisammensein mit erfahrenen Verbrechern ist 
keine geringe. 
Ein sonst beherzigenswerter Vorschlag Chuchuls*) bei 
kurzen Freiheitsstrafen Einzelhaft in Anwendung zn 
bringen, und zwar Einzelnhaft ohne Arbeit, um den Ver- 
urtheilten durch die Langeweile zu zwingen, bei sich Einkehr 
zu halten und nach Büchern sittlichen und religiösen Inhalts 
zu greifen — würde sich für die Jugend empfehlen, wenn 
nicht das geltende Gesetz — § 253 — die Anhaltung in 
Einzelhaft als eine Verschärfung erklären würde, von der 
gerade Jugendlichen gegenüber — wegen des Einflusses auf 
das Gemüth des Sträflings — nicht leicht wohl Gebrauch 
gemacht werden kann. 
Es erübrigt also nur die Zahl der Jugendabtheilungen 
zu vermehren und die vorhandenen einer größeren Anzahl 
jugendlicher Sträflinge zugänglich zu machen. 
Auch die Anhaltung jugendlicher Personen in Besse 
rungsanstalten könnte ohne besondere Schwierigkeit in einem 
größeren Umfange zur Wirksamkeit gelangen, wenn die er- 
lassenen gesetzlichen Bestimmungen eine größere Beachtung 
finden würden. 
Die bestehenden Zwangsarbeitsanstalten für Er 
wachsene haben im Gegensatze zu den „Besserungs 
anstalten" mit einem, wie wir glauben, nicht unbegründe 
ten Misstrauen bezüglich der Ersprießlichkeit ihres Wirkens 
zu kämpfen. 
Ihrer Errichtung lag, wie wir a. a. St. dargethan zu 
haben vermeinen**), der Gedanke zn Grunde, „den Müßig 
gang auszurotten und den Arbeitsuchenden einen Verdienst 
zu schaffen". Dieser patriarchalischen Intention konnte vor 
mehr als 100 Jahren — in diese Zeit (1783) fällt die 
Errichtung des ersten Arbeitshauses in Österreich — einiger 
maßen zu entsprechen gestrebt werden; die heutigen Ver 
hältnisse und Anschauungen lassen die Verwirklichung der 
artiger Zwecke mittels des Institutes der Zwangsarbeits 
häuser einfach als unmöglich erscheinen. 
*) Chuchul, Vollzug kurzzeitiger Freiheitsstrafen, Blätter für 
Gefäugniskunde, B- 26 ©. 121. ^ 
**) Die Polizeiaufsicht nach österreichischem Rechte ä. ICO ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.