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durch das Beisammensein mit erfahrenen Verbrechern ist
keine geringe.
Ein sonst beherzigenswerter Vorschlag Chuchuls*) bei
kurzen Freiheitsstrafen Einzelhaft in Anwendung zn
bringen, und zwar Einzelnhaft ohne Arbeit, um den Ver-
urtheilten durch die Langeweile zu zwingen, bei sich Einkehr
zu halten und nach Büchern sittlichen und religiösen Inhalts
zu greifen — würde sich für die Jugend empfehlen, wenn
nicht das geltende Gesetz — § 253 — die Anhaltung in
Einzelhaft als eine Verschärfung erklären würde, von der
gerade Jugendlichen gegenüber — wegen des Einflusses auf
das Gemüth des Sträflings — nicht leicht wohl Gebrauch
gemacht werden kann.
Es erübrigt also nur die Zahl der Jugendabtheilungen
zu vermehren und die vorhandenen einer größeren Anzahl
jugendlicher Sträflinge zugänglich zu machen.
Auch die Anhaltung jugendlicher Personen in Besse
rungsanstalten könnte ohne besondere Schwierigkeit in einem
größeren Umfange zur Wirksamkeit gelangen, wenn die er-
lassenen gesetzlichen Bestimmungen eine größere Beachtung
finden würden.
Die bestehenden Zwangsarbeitsanstalten für Er
wachsene haben im Gegensatze zu den „Besserungs
anstalten" mit einem, wie wir glauben, nicht unbegründe
ten Misstrauen bezüglich der Ersprießlichkeit ihres Wirkens
zu kämpfen.
Ihrer Errichtung lag, wie wir a. a. St. dargethan zu
haben vermeinen**), der Gedanke zn Grunde, „den Müßig
gang auszurotten und den Arbeitsuchenden einen Verdienst
zu schaffen". Dieser patriarchalischen Intention konnte vor
mehr als 100 Jahren — in diese Zeit (1783) fällt die
Errichtung des ersten Arbeitshauses in Österreich — einiger
maßen zu entsprechen gestrebt werden; die heutigen Ver
hältnisse und Anschauungen lassen die Verwirklichung der
artiger Zwecke mittels des Institutes der Zwangsarbeits
häuser einfach als unmöglich erscheinen.
*) Chuchul, Vollzug kurzzeitiger Freiheitsstrafen, Blätter für
Gefäugniskunde, B- 26 ©. 121. ^
**) Die Polizeiaufsicht nach österreichischem Rechte ä. ICO ff.