fullscreen: Leistung und Wert

— 205. — 
Die Liquidation wird dadurch beendet, daß die nach Berich- 
tigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Werte, in der Regel 
Geld — indes können, wenn die Gesellschafter einig sind, auch nicht 
bare Zahlungswerte oder Sachwerte zur Verteilung gelangen — 
unter die Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Anteile verteilt wer- 
den. Mit der Verteilung, nach der die Firma erlischt, muß eine ab- 
schließende Rechnungslegung verbunden sein, die bei der offenen 
Handelsgesellschaft, sofern nicht Zwischenbilanzen aufgestellt wur- 
den, die ganze Liquidationszeit, bei den Kapitalgesellschaften die 
Zeit seit der letzten Jahresbilanz umfaßt. Das Gesetz spricht in dem 
die offene Handelsgesellschaft behandelnden Titel von einer Schluß- 
bilanz, in dem die Aktiengesellschaft betreffenden von einer Schluß- 
rechnung. Sinngemäß muß unter beiden Bezeichnungen dasselbe 
verstanden werden. Von einer Bilanz im Sinne der laufenden Buch- 
haltung kann man nicht reden; es läßt sich kein Bilanzkonto bilden, 
weil keine offenen der Ausgleichung durch das Bilanzkonto unter- 
liegenden Konten mehr vorhanden sind. Zwar könnte man einwen- 
den, daß doch immer noch das Liquidationskapitalkonto offen stehe 
und durch die Schlußleistung erst ausgeglichen werden solle. Indes 
muß diese Schlußleistung, mag sieı auch erst nach Vorlage der 
Schlußrechnung erfolgen, doch, weil sie die Buchhaltung zu Ende 
bringt, als ihr schon angehörig, die Bilanzrechnung daher als be- 
glichen gelten. Demgemäß kann eine Schlußbilanz nur in dem Sinne 
aufgestellt werden, daß sie nachweist, daß diese Schlußleistung den 
Ausgleich herbeiführt und mit ihr der Liquidationserlös restlos ab- 
geführt ist. Der Nachweis wird geliefert durch eine Kontenüber- 
sicht. Hierzu genügt, da alle Handelswerte in Zahlungswerte, alle 
nicht baren Zahlungswerte in Geld umgewandelt sind, eine über- 
sichtliche Zusammenfassung des Kassakontos als Schlußkonto der 
Zahlungswerte. Das Konto der Zahlungswerte, welches wir früher 
durch Unterstellung von Ausgleichsleistungen zum Bilanzkonto 
ausgebildet sahen, übt jetzt seine Schlußfunktion dahin aus, daß der 
Kontenausgleich durch wirkliche Ausgleichsleistungen erfolgt ist, 
und die Eröffnung einer neuen Rechnung nicht mehr möglich ist. 
Soweit der Ausgleich eines Kontos nicht durch das Kassakonto er- 
folgte, muß die Schlußbilanz oder Schlußrechnung eine solche Aus- 
gleichung unterstellen, also z. B. die Übernahme von Werten in 
natura ersichtlich machen. Indem sich die Liquidationsschlußbilanz, 
wenn sie anders Rechnungslegung sein will, an die Liquidations- 
eröffnungsbilanz als den Ausgangspunkt der Abrechnung — wurden 
Jahresbilanzen aufgestellt, an die letzte derselben — anlehnen muß, 
ist es notwendig, den Unterschied des wirklichen Erlöses gegen- 
über dem geschätzten im Einzelnen zu begründen, also das An- 
fangskapital, die Mehr- und Mindererlöse nebst dem Liquidations- 
aufwand in die Schlußabrechnung aufzunehmen oder ihr eine ent- 
sprechende Aufstellung beizugeben. Ohne diese Verbindung würde 
die Schlußbilanz nur eine Einnahme- und Ausgabenachweisung sein. 
Unter den Erlösen können sich natürlich auch solche für von der
	        
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