Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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des Gesammtverbandes einzuverleiben und damit die gesetz 
geberisch formelle Seite zu lvahren. 
Was die moralische und gesetzliche Seite des Boykotts 
betrifft, so wird man seine moralische Berechtigung unter be 
stimmten Voraussetzungen nicht in Zweifel ziehen können, vorab 
nicht in den Fällen, in welchen er im Verbände zur Anwendung 
kam. Wer aus Eigeninteresse mit der materiellen Wohlfahrt 
Tausender frevelhaft spielt, darf sich nicht beklagen, wenn diese 
Tausende sich gegen ihn auflehnen und den Krieg, den er 
ihnen erklärte, mit beu schärfsten Waffen erwidern. Bis zu 
einem gewissen Grade waren die beiden Boykottbewegungen 
so recht eigentlich auch die kräftige Reaktion der Oeffentlich- 
keit gegen die Verletzung der wirthschaftlichen Moral. Weniger 
abgeklärt ist die Frage der Gesetzlichkeit. Hierüber tvalteten 
Gesetzlichkeit, und walten zur Stunde noch getheilte Ansichten. Tie Ge 
setzlichkeit wird bejaht, indem man sagt, das; Federn der freie 
Wille gewahrt bleibe, sich an der Sperre zu betheiligen, daß. 
aber auch Jeder das Recht besitze, Jemandem nicht zu arbeiten 
oder ihm keine Waaren zu liefern. Bestritten wird die Ge 
setzlichkeit des Boykotts unter Hinweis alls die Erwägungen 
in dem auf den Stickereiverband bezüglichen Rekurs vom 
14. September 1886, worin der Blindesrath erklärte, daß 
cut Zwang behufs Beitritt eines Individuums zu einer Be- 
rufsgenossenschaft dem Sinne und Geiste der verfassungsmäßig 
garantirteli Handels- nrld Gewerbefreiheit widerspreche. Ter 
Boykott sei thatsächlich aber nichts Anderes, als der denkbar 
schärfste Zwang zu einem Verbandsbeitritt. Die Frage ver 
dieilt noch nach einer anderen Richtung ihre Würdigung. 
Ter Boykott steht in seinen Wirkungen auf den Betroffenen 
der gewaltthätigsten Konfiskationspraxis nicht viel nach; beide 
bedingen den materielleil Ruin desselben im Falle der Tnrch- 
führnng. Ein Unterschied besteht mir darin, daß der Kon- 
fiskator das konfiszirte Gut in seine Tasche steckt, während
	        
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