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des Gesammtverbandes einzuverleiben und damit die gesetz
geberisch formelle Seite zu lvahren.
Was die moralische und gesetzliche Seite des Boykotts
betrifft, so wird man seine moralische Berechtigung unter be
stimmten Voraussetzungen nicht in Zweifel ziehen können, vorab
nicht in den Fällen, in welchen er im Verbände zur Anwendung
kam. Wer aus Eigeninteresse mit der materiellen Wohlfahrt
Tausender frevelhaft spielt, darf sich nicht beklagen, wenn diese
Tausende sich gegen ihn auflehnen und den Krieg, den er
ihnen erklärte, mit beu schärfsten Waffen erwidern. Bis zu
einem gewissen Grade waren die beiden Boykottbewegungen
so recht eigentlich auch die kräftige Reaktion der Oeffentlich-
keit gegen die Verletzung der wirthschaftlichen Moral. Weniger
abgeklärt ist die Frage der Gesetzlichkeit. Hierüber tvalteten
Gesetzlichkeit, und walten zur Stunde noch getheilte Ansichten. Tie Ge
setzlichkeit wird bejaht, indem man sagt, das; Federn der freie
Wille gewahrt bleibe, sich an der Sperre zu betheiligen, daß.
aber auch Jeder das Recht besitze, Jemandem nicht zu arbeiten
oder ihm keine Waaren zu liefern. Bestritten wird die Ge
setzlichkeit des Boykotts unter Hinweis alls die Erwägungen
in dem auf den Stickereiverband bezüglichen Rekurs vom
14. September 1886, worin der Blindesrath erklärte, daß
cut Zwang behufs Beitritt eines Individuums zu einer Be-
rufsgenossenschaft dem Sinne und Geiste der verfassungsmäßig
garantirteli Handels- nrld Gewerbefreiheit widerspreche. Ter
Boykott sei thatsächlich aber nichts Anderes, als der denkbar
schärfste Zwang zu einem Verbandsbeitritt. Die Frage ver
dieilt noch nach einer anderen Richtung ihre Würdigung.
Ter Boykott steht in seinen Wirkungen auf den Betroffenen
der gewaltthätigsten Konfiskationspraxis nicht viel nach; beide
bedingen den materielleil Ruin desselben im Falle der Tnrch-
führnng. Ein Unterschied besteht mir darin, daß der Kon-
fiskator das konfiszirte Gut in seine Tasche steckt, während