Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

der  Boykotter  nur  die  Kundschaft  des  Boykottisirten  au  sich
zieht,  falls  der  Letztere  nicht  beigibt.
Es  fragt  sich  nun,  ob  es  gut  ist,  eine  solche  Waffe
einer  reinen  Privatgesellschaft  zu  überlassen,  ob  diese  Richter
sein  darf  im  modernen  Rechtsstaate  über  die  materielle  Fortexistenz
  eines  Individuums?  Wohl  verbietet  kein  Gesetz  eine
solche  Sperre,  vielleicht  aber  mir  deßhalb,  weil  der  Gesetzgeber
keine  Ahnung  hatte,  daß  je  solche  Institutionen  im  öffentlichen ­
  Leben  Platz  greifen  könnten.  Die  beiden  Boykottbeschlüsse ­
  im  Verbände  waren  das  Urtheil  ernster  Männer,
gefaßt  unter  sorgfältiger  Erwägung  der  Sachlage  zum  Gemeinwohl. ­
  Wo  sind  jedoch  Garantien,  daß  die  Entscheide
über  solche  Maßregeln  immer  und  überall  in  gleicher  Weise
getroffen  tverden  wie  hier?  Wenn  sie  aber  einmal  voll  der
Parteisncht,  aus  Leidenschaft  oder  Kurzsichtigkeit  sollten  gefällt
werden,  was  dann?  Ferner,  wo  siild  die  Grenzen  eines
Boykottes?  Soll  man  dem  Boykottisirten  auch  Schlächter  und
Bäcker  abschneiden  dürfen?  Man  sagt  nein,  das  gehe  zu
weit!  Ja,  wenn  man  seinen  Geldbeutel  aushungern  darf,
indem  man  sein  Geschäft  ruinirt,  warum  soll  man  dem  Gesperrten ­
  nicht  auch  den  Magen  aushungern  dürfen,  indirekt
deckte  sich  beides.  Ist  das  eine  gestattet,  so  muß  das  andere
auch  gestattet  sein;  ist  aber  das  letztere  unrecht,  so  wäre  das
erstere  es  auch.  In  objektiver  Berücksichtigung  aller  Verhältnisse ­
  wird  man  auf  der  einen  Seite  sich  sagen  müssen,
daß  eine  Berufsgellossenschaft  wie  der  Stickereiverband  den
Boykott  als  schärfstes  disziplinäres  Mittel  für  Großarbeitgeber ­
  in  seinen  Institutionen  haben  in  n  ß,  daß  aber  andererseits ­
  eine  solche  Waffe  nicht  in  die  Hände  einer  freien  lind
privaten  Berufsgcnossenschast  gegeben  werden  sollte,  sondern
nur  in  jene  einer  obligatorischen,  staatlichen.  Der  Boykott
ist  seinem  ganzen  Wesen  nach  eine  Institution  des  öffentlichen
Rechtes.
Nachdem  das  moderne  Wirthschaftsleben  die  Anwendung
            
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