Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

118

des  Gesammtverbandes  einzuverleiben  und  damit  die  gesetzgeberisch ­
  formelle  Seite  zu  lvahren.
Was  die  moralische  und  gesetzliche  Seite  des  Boykotts
betrifft,  so  wird  man  seine  moralische  Berechtigung  unter  be
stimmten  Voraussetzungen  nicht  in  Zweifel  ziehen  können,  vorab
nicht  in  den  Fällen,  in  welchen  er  im  Verbände  zur  Anwendung
kam.  Wer  aus  Eigeninteresse  mit  der  materiellen  Wohlfahrt
Tausender  frevelhaft  spielt,  darf  sich  nicht  beklagen,  wenn  diese
Tausende  sich  gegen  ihn  auflehnen  und  den  Krieg,  den  er
ihnen  erklärte,  mit  beu  schärfsten  Waffen  erwidern.  Bis  zu
einem  gewissen  Grade  waren  die  beiden  Boykottbewegungen
so  recht  eigentlich  auch  die  kräftige  Reaktion  der  Oeffentlichkeit
  gegen  die  Verletzung  der  wirthschaftlichen  Moral.  Weniger
abgeklärt  ist  die  Frage  der  Gesetzlichkeit.  Hierüber  tvalteten
Gesetzlichkeit,  und  walten  zur  Stunde  noch  getheilte  Ansichten.  Tie  Gesetzlichkeit ­
  wird  bejaht,  indem  man  sagt,  das;  Federn  der  freie
Wille  gewahrt  bleibe,  sich  an  der  Sperre  zu  betheiligen,  daß.
aber  auch  Jeder  das  Recht  besitze,  Jemandem  nicht  zu  arbeiten
oder  ihm  keine  Waaren  zu  liefern.  Bestritten  wird  die  Gesetzlichkeit ­
  des  Boykotts  unter  Hinweis  alls  die  Erwägungen
in  dem  auf  den  Stickereiverband  bezüglichen  Rekurs  vom
14.  September  1886,  worin  der  Blindesrath  erklärte,  daß
cut  Zwang  behufs  Beitritt  eines  Individuums  zu  einer  Berufsgenossenschaft
  dem  Sinne  und  Geiste  der  verfassungsmäßig
garantirteli  Handels-  nrld  Gewerbefreiheit  widerspreche.  Ter
Boykott  sei  thatsächlich  aber  nichts  Anderes,  als  der  denkbar
schärfste  Zwang  zu  einem  Verbandsbeitritt.  Die  Frage  verdieilt ­
  noch  nach  einer  anderen  Richtung  ihre  Würdigung.
Ter  Boykott  steht  in  seinen  Wirkungen  auf  den  Betroffenen
der  gewaltthätigsten  Konfiskationspraxis  nicht  viel  nach;  beide
bedingen  den  materielleil  Ruin  desselben  im  Falle  der  Tnrchführnng.
  Ein  Unterschied  besteht  mir  darin,  daß  der  Konfiskator
  das  konfiszirte  Gut  in  seine  Tasche  steckt,  während
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.