Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

der Boykotter nur die Kundschaft des Boykottisirten au sich 
zieht, falls der Letztere nicht beigibt. 
Es fragt sich nun, ob es gut ist, eine solche Waffe 
einer reinen Privatgesellschaft zu überlassen, ob diese Richter 
sein darf im modernen Rechtsstaate über die materielle Fort- 
existenz eines Individuums? Wohl verbietet kein Gesetz eine 
solche Sperre, vielleicht aber mir deßhalb, weil der Gesetzgeber 
keine Ahnung hatte, daß je solche Institutionen im öffent 
lichen Leben Platz greifen könnten. Die beiden Boykott 
beschlüsse im Verbände waren das Urtheil ernster Männer, 
gefaßt unter sorgfältiger Erwägung der Sachlage zum Ge 
meinwohl. Wo sind jedoch Garantien, daß die Entscheide 
über solche Maßregeln immer und überall in gleicher Weise 
getroffen tverden wie hier? Wenn sie aber einmal voll der 
Parteisncht, aus Leidenschaft oder Kurzsichtigkeit sollten gefällt 
werden, was dann? Ferner, wo siild die Grenzen eines 
Boykottes? Soll man dem Boykottisirten auch Schlächter und 
Bäcker abschneiden dürfen? Man sagt nein, das gehe zu 
weit! Ja, wenn man seinen Geldbeutel aushungern darf, 
indem man sein Geschäft ruinirt, warum soll man dem Ge 
sperrten nicht auch den Magen aushungern dürfen, indirekt 
deckte sich beides. Ist das eine gestattet, so muß das andere 
auch gestattet sein; ist aber das letztere unrecht, so wäre das 
erstere es auch. In objektiver Berücksichtigung aller Ver 
hältnisse wird man auf der einen Seite sich sagen müssen, 
daß eine Berufsgellossenschaft wie der Stickereiverband den 
Boykott als schärfstes disziplinäres Mittel für Großarbeit 
geber in seinen Institutionen haben in n ß, daß aber anderer 
seits eine solche Waffe nicht in die Hände einer freien lind 
privaten Berufsgcnossenschast gegeben werden sollte, sondern 
nur in jene einer obligatorischen, staatlichen. Der Boykott 
ist seinem ganzen Wesen nach eine Institution des öffentlichen 
Rechtes. 
Nachdem das moderne Wirthschaftsleben die Anwendung
	        
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