der Boykotter nur die Kundschaft des Boykottisirten au sich
zieht, falls der Letztere nicht beigibt.
Es fragt sich nun, ob es gut ist, eine solche Waffe
einer reinen Privatgesellschaft zu überlassen, ob diese Richter
sein darf im modernen Rechtsstaate über die materielle Fort-
existenz eines Individuums? Wohl verbietet kein Gesetz eine
solche Sperre, vielleicht aber mir deßhalb, weil der Gesetzgeber
keine Ahnung hatte, daß je solche Institutionen im öffent
lichen Leben Platz greifen könnten. Die beiden Boykott
beschlüsse im Verbände waren das Urtheil ernster Männer,
gefaßt unter sorgfältiger Erwägung der Sachlage zum Ge
meinwohl. Wo sind jedoch Garantien, daß die Entscheide
über solche Maßregeln immer und überall in gleicher Weise
getroffen tverden wie hier? Wenn sie aber einmal voll der
Parteisncht, aus Leidenschaft oder Kurzsichtigkeit sollten gefällt
werden, was dann? Ferner, wo siild die Grenzen eines
Boykottes? Soll man dem Boykottisirten auch Schlächter und
Bäcker abschneiden dürfen? Man sagt nein, das gehe zu
weit! Ja, wenn man seinen Geldbeutel aushungern darf,
indem man sein Geschäft ruinirt, warum soll man dem Ge
sperrten nicht auch den Magen aushungern dürfen, indirekt
deckte sich beides. Ist das eine gestattet, so muß das andere
auch gestattet sein; ist aber das letztere unrecht, so wäre das
erstere es auch. In objektiver Berücksichtigung aller Ver
hältnisse wird man auf der einen Seite sich sagen müssen,
daß eine Berufsgellossenschaft wie der Stickereiverband den
Boykott als schärfstes disziplinäres Mittel für Großarbeit
geber in seinen Institutionen haben in n ß, daß aber anderer
seits eine solche Waffe nicht in die Hände einer freien lind
privaten Berufsgcnossenschast gegeben werden sollte, sondern
nur in jene einer obligatorischen, staatlichen. Der Boykott
ist seinem ganzen Wesen nach eine Institution des öffentlichen
Rechtes.
Nachdem das moderne Wirthschaftsleben die Anwendung