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Weise int Sande verlaufen, so fand sich bald wieder eine ganze
Anzahl Arbeitnehmer, denen die Beachtung der Verbandsvorschristen
nicht in den Kopf hinein wollte. Anstände,
Bußen, Ausschlüsse — einmal sogar eine ganze Sektion —
loaren nur zu häufig. Am bedenklichsten wurden diese Zustäude
wie schon angedeutet gegen Ende 1890, bis der Boykott
den steten Raisonueureu heilsaiueu Schreck einjagte. Nun
hatten manche diese Drdnungslektivn mit ziemlichen Wieder
eintrittstaxen zu belegen. Leider muß man die größere Nachcntsche.de.
yzssigkeit tit ber Beachtung der Berbandsvorschriften im Vorarlberg
theilweise auch dem Umstand zuschreiben, daß die
dortigen Gerichte in Rekursen gegen Erkenntnisse des Fachgerichtes
sowohl, wie in Bezug ans sonstige Bußen eintraten
und diese ohne jeden anderen Grund, als den, mit den eigenen
Landeskindern sänftiglich zu verfahren, reduzirten. Es nimmt
sich schon an sich sehr sonderbar ans, daß die dortigen Gerichte
ans solche Rekurse überhaupt eintreten und sie nicht
zum vorneherein abweisen, wie die schweizerischen Gerichte,
nachdem die k. k. Regierung den Berbandsstatnten ihre hohe
Sanktion verlieh und damit Fachgericht und Zentralkomite
die Eigenschaften abschließender Instanzen theils für Bnßenerkenntnisse
und theils für Rekurse auch für österreichische
Verbandsmitglieder zuerkannte. Mit ihrem Vorgehen erlveisen
aber die vvrarlbergischen Gerichte ihren Mitbürgern
einen kleinen Dienst. Sie lähmen die Handhabung einer
strammen Sektionsführnng und geben dadurch der schweizerischen
Arbeitnehmerschaft zu Vermnthnngen Anlaß, daß es dort
mit der Beachtung der Verbandsvorschriften überhaupt nicht
lveit her sei. In Folge davon werden die Arbeitgeber reservirter
und den Schaden hat der Vorarlbergische Arbeiter. Den
größten Dienst könnten jene Gerichte den dortigen Stickerei-Interessenten
durch de» energischen Schutz einer strammen
und gerechten Verbandsleitnng von ihrer Seite leisten. Da§
k. k. Gewerbcinspektorat für Tyrol und Vorarlberg hat je-