Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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tritt  nur  je  am  31.  Dezember  eines  Jahres  erfolgen.  Die
Austrittserklärung  muß  im  Monat  November  beim  Präsidenten ­
  des  Zentralkomites  schriftlich  eingereicht  werden.
Der  Betrieb  einer  Maschine  ist  den  Mitgliedern  des
Verbandes  nur  gestattet,  wenn  bereit  Besitzer  selbst  Mitglied
des  Verbandes  ist.
Die  Verpachtung  der  Maschine  ist  den  Mitgliedern  des
Verbandes  nur  unter  der  Voraussetzung  gestattet,  daß  der
Pächter  Mitglied  des  Verbandes  ist  oder  sofort  dem  Verbände ­
  Beitritt.
Derjenige,  welcher  während  der  Dauer  der  Mitgliedschaft
seine  Maschinen  verkauft,  bleibt  überdies  bis  zum  nächsten
statthaften  Austrittstermine  Mitglied  des  Verbandes.
tz  0.  Mitglieder,  welche  die  Bestimmungen  der  Statuten
oder  die  vom  Verbände  oder  dessen  Organen  gefaßten  Beschlüsse ­
  oder  erlassenen  Vorschriften  verletzen,  können  mit
Geldbuße  belegt  oder  vom  Zeutralkomite  aus  dem  Verbände
ans  gef  ch  l  o  s  sen  werd  en.
Die  Ausschließung  ist  vom  Zeutralkomite  in  gntfindender
Weise  zu  publizireu.
In  wichtigen  Fällen  und  sofern  das  betreffende  Verbandsmitglied ­
  sich  im  Rückfall  befindet,  ist  das  Zeutralkomite
mich  zur  Publikation  der  Bnßenerkanntuisse  berechtigt.
tz  7.  Ausgeschlossene  Mitglieder  können  nach  Ablauf
einer  vom  Tage  des  Ausschlusses  an  zu  rechnenden  Frist,
deren  Festsetzung  Sache  des  Zentralkomites  ist,  durch  Beschluß ­
  des  letzteren  wieder  in  den  Verband  aufgenommen
werden.
§  8.  Jedes  Mitglied  bezahlt  nebst  einem  Eintrittsgeld,
dessen  Höhe  das  Zeutralkomite  in  besonderem  Tarife  feststellt, ­
  einen  jährlichen  Beitrag  von  1  Fr.  für  jebe  Maschine,
im  Maximum  Fr.  20.
Nichtbesitzer  von  Stickmaschinen  bezahlen  einen  jährlichen
Beitrag  von  Fr.  10.
            
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