Die Mitglieder sind zur Abonnirung des vom Verbände
herausgegebenen Organes verpflichtet.
8 0. Den Bezug der Eintrittsgelder und Jahresbeiträge
besorgen die Sektionen; sie sind für dieselben haftbar.
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und
schließt mit dem 31. Dezember ab.
# 10. Die in § 6 erwähnten Bußen wegen Verletzung
von Verbandsvorschriften betragen für jeden einzelnen Fall
der Uebertretnng:
a) der Vorschriften betreffend Arbeitszeit Fr. 2 bis Fr. 30 ;
l>) der Vorschriften betreffend Mimmallohn und Verbands
verkehr Fr. 5 bis Fr. 200;
c) der Vorschriften betreffend Musterschutz bis Fr. 300.
Verletzungen anderer Verbandsvorschriften sind unter
Berücksichtigung der Wichtigkeit der übertreteneil Vorschrift
und des dem Bnßenpflichtigen erwachsenen Vortheils inner
halb der in lit. a und b aufgestellten Strafgrenzen zu büßen.
Bei wiederholten Uebertretnngen gleicher oder anderer
Art kann die entsprechende Buße verdoppelt, eventuell ver
dreifacht werden.
Die Bnßenbestimmnngen von lit. a finden auch An
wendung auf solche Verbandsmitglieder, welche den Organen
des Verbandes gegenüber sich eines ungebührlichen Benehmens
schuldig machen oder den Untersuch verweigern.
Die Geldbußen für Uebertretnngen der in lit. a be
zeichneten Vorschriften werden von den Sektionskommissionen
ausgesprochen und fallen in die Sektionskasse.
Alle übrigen Bußen werden, andere Beschlußfassung der
Generalversammlung vorbehalten, ans erfolgte Berichterstattung
und Antragstellnng der Sektionskommissionen vom Zentral-
komite ausgesprochen und fallen zur Hälfte in die Zentral
kasse, zur Hälfte in die Sektivnskasse.
Gegen die Entscheidungen der Sektionskommissionen in
Bußenfüllen kann sowohl vom Zentralkomite, als von den