Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

Die Mitglieder sind zur Abonnirung des vom Verbände 
herausgegebenen Organes verpflichtet. 
8 0. Den Bezug der Eintrittsgelder und Jahresbeiträge 
besorgen die Sektionen; sie sind für dieselben haftbar. 
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und 
schließt mit dem 31. Dezember ab. 
# 10. Die in § 6 erwähnten Bußen wegen Verletzung 
von Verbandsvorschriften betragen für jeden einzelnen Fall 
der Uebertretnng: 
a) der Vorschriften betreffend Arbeitszeit Fr. 2 bis Fr. 30 ; 
l>) der Vorschriften betreffend Mimmallohn und Verbands 
verkehr Fr. 5 bis Fr. 200; 
c) der Vorschriften betreffend Musterschutz bis Fr. 300. 
Verletzungen anderer Verbandsvorschriften sind unter 
Berücksichtigung der Wichtigkeit der übertreteneil Vorschrift 
und des dem Bnßenpflichtigen erwachsenen Vortheils inner 
halb der in lit. a und b aufgestellten Strafgrenzen zu büßen. 
Bei wiederholten Uebertretnngen gleicher oder anderer 
Art kann die entsprechende Buße verdoppelt, eventuell ver 
dreifacht werden. 
Die Bnßenbestimmnngen von lit. a finden auch An 
wendung auf solche Verbandsmitglieder, welche den Organen 
des Verbandes gegenüber sich eines ungebührlichen Benehmens 
schuldig machen oder den Untersuch verweigern. 
Die Geldbußen für Uebertretnngen der in lit. a be 
zeichneten Vorschriften werden von den Sektionskommissionen 
ausgesprochen und fallen in die Sektionskasse. 
Alle übrigen Bußen werden, andere Beschlußfassung der 
Generalversammlung vorbehalten, ans erfolgte Berichterstattung 
und Antragstellnng der Sektionskommissionen vom Zentral- 
komite ausgesprochen und fallen zur Hälfte in die Zentral 
kasse, zur Hälfte in die Sektivnskasse. 
Gegen die Entscheidungen der Sektionskommissionen in 
Bußenfüllen kann sowohl vom Zentralkomite, als von den
	        
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