Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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ài  4.  Januar  1885  erließ  dieselbe  folgenden  Aufruf:
„Aufruf  an  sämmtliche  Maschinenbesitzer  der  Ostschweiz
und  des  Vorarlbergs!
Eine  am  28.  Dezember  1884  in  Buchs  abgehaltene  Versammlung
  hat  uns  den  Auftrag  ertheilt,  mit  den  Interessenten
der  andern  Landestheile  in  Verbindung  zu  treten.
Unserem  Mandate  nachkommend,  laden  wir  Euch,  werthe
Leidensgenossen,  ein,  mit  möglichster  Beförderung  allerorts
Versammlungen  abzuhalten,  die  Lage  der  Stickerei  zu  besprechen, ­
  Delegirte  zu  ernennen  und  die  Namen  derselben  bis
spätestens  den  30.  Januar  1885  dem  Präsidenten  unseres
Komites  mitzutheilen,  worauf  wir  nicht  säumen  werden,  eine
allgemeine  Delegirtenversammlung  einzuberufen  zur  Besprechung
der  allgemeinen  Organisation.
Wir  verkennen  keineswegs  die  enormen  Schwierigkeiten,
welche  unserem  Vorgehen  entgegenstehen,  sind  aber  fest  überzeugt, ­
  daß  bei  treuem  Zusammenhalten  aller  Interessenten
bessere  Verhältnisse  in  der  Stickerei  erzielt  werden  können."  —
Beinahe  wichtiger  als  wegen  der  Jnaussichtnahme  einer
allgemeinen  Delegirtenversammlung  war  dieses  Zirkular  führender ­
  Männer  im  Lager  der  Arbeitnehmer  dadurch,  daß  bezüglich ­
  eines  Verbandes  an  a  l  l  e  Interessenten  appellirt  wurde
und  daß  man  also  auch  die  Arbeitgeber  in  denselben  wollte
einbezogen  wissen.  Der  Aufruf  fiel  auf  recht  fruchtbares  Erdreich, ­
  und  das  Konnte  konnte  bald  zu  den  Vorarbeiten  für  die
allgemeine  Delegirtenversammlung  schreiten.  Es  stellte  zu  deren  Erste  «agem.
Handen  folgende  Postulate  auf:  Versammlung.
1.  Es  soll  der  Versammlung  die  Gründung  eines  allgemeinen ­
  Stickereiverbandes  empfohlen  uird  zu  diesem  Behufe
die  Wahl  einer  Kommission  zur  Ausarbeitung  eines  Statntenentwurfes
  vorgeschlagen  werden.
2-  Dieses  Statut  hätte  in  erster  Linie  die  nöthigen
organisatorischen  Bestimmungen,  sodann  einen  Normalarbeits-
            
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