vom 30. September 1887, sowie olle den gegenwärtigen Statuten
zuwiderlaufenden Beschlüsse aufgehoben.
Für das Vorarlberg gelten bis -zur Genehmigung der
neuen Statuten durch die zuständigen Behörden die bisherigen
Statuten und Beschlüsse.
Titel II.
Vorschriften über den Weröandsverkehr.
§ 1. Im Gebiete des Zentralverbandes ist jeder geschäftliche
Berkehr, sei es in Sticharbeit oder in Kauf, Verkauf und
Tausch von Stickereien in welcher Art immer, den Mitgliedern
nur unter sich gestattet. Es ist demnach jeder diesbezügliche
Verkehr mit Personen und Firmen, welche im Berbandsgebiet
wohnen, Geschäfte in Stichwaaren oder Stickereien gewerbsoder
berufsmäßig betreiben, dem Verbände aber nicht angehören,
durchaus untersagt.
Die gleichen Bestimmungen sind auch gültig im Verkehr
mit Personen und Firmen, welche im Gebiete des sächsischen
Zentralverbandes n>ohneu.
§ 2. Der Pächter einer Verbandsmaschine ist erst dann
znm selbstständigen Bezug von Stichwaare bei Verbandsfirmen
berechtigt, wenn er dem Verbände persönlich beigetreten und
seine Mitgliedschaft durch eine ans ihn ausgestellte Legitimationskarte
nachweisen kann.
§ 3. Mit dem Tage des Ausschlusses oder Austrittes
ist das Recht des Verbandsverkehrs verwirkt. Mit Mitgliedern,
welche beim Jahresschluß nus dem Verbände treten, ist aller
Verkehr ans den 31. Dezember, als dem letzten Tage ihrer
Mitgliedschaft, abznschließen.
Von ausgeschlossenen Mitgliedern dürfen nur die vor
Ausschluß abgeschlossenen Geschäfte noch ausgeführt werden.