Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

vom  30.  September  1887,  sowie  olle  den  gegenwärtigen  Statuten
zuwiderlaufenden  Beschlüsse  aufgehoben.
Für  das  Vorarlberg  gelten  bis  -zur  Genehmigung  der
neuen  Statuten  durch  die  zuständigen  Behörden  die  bisherigen
Statuten  und  Beschlüsse.
Titel  II.
Vorschriften  über  den  Weröandsverkehr.
§  1.  Im  Gebiete  des  Zentralverbandes  ist  jeder  geschäftliche ­
  Berkehr,  sei  es  in  Sticharbeit  oder  in  Kauf,  Verkauf  und
Tausch  von  Stickereien  in  welcher  Art  immer,  den  Mitgliedern
nur  unter  sich  gestattet.  Es  ist  demnach  jeder  diesbezügliche
Verkehr  mit  Personen  und  Firmen,  welche  im  Berbandsgebiet
wohnen,  Geschäfte  in  Stichwaaren  oder  Stickereien  gewerbsoder
  berufsmäßig  betreiben,  dem  Verbände  aber  nicht  angehören, ­
  durchaus  untersagt.
Die  gleichen  Bestimmungen  sind  auch  gültig  im  Verkehr
mit  Personen  und  Firmen,  welche  im  Gebiete  des  sächsischen
Zentralverbandes  n>ohneu.
§  2.  Der  Pächter  einer  Verbandsmaschine  ist  erst  dann
znm  selbstständigen  Bezug  von  Stichwaare  bei  Verbandsfirmen
berechtigt,  wenn  er  dem  Verbände  persönlich  beigetreten  und
seine  Mitgliedschaft  durch  eine  ans  ihn  ausgestellte  Legitimationskarte ­
  nachweisen  kann.
§  3.  Mit  dem  Tage  des  Ausschlusses  oder  Austrittes
ist  das  Recht  des  Verbandsverkehrs  verwirkt.  Mit  Mitgliedern,
welche  beim  Jahresschluß  nus  dem  Verbände  treten,  ist  aller
Verkehr  ans  den  31.  Dezember,  als  dem  letzten  Tage  ihrer
Mitgliedschaft,  abznschließen.
Von  ausgeschlossenen  Mitgliedern  dürfen  nur  die  vor
Ausschluß  abgeschlossenen  Geschäfte  noch  ausgeführt  werden.
            
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