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F. Vorschriften dà den Handel mit Stickgarnen.
(Vom Zentralkomite erlassen den 80. Oktober 1888.)
tz 16. Der An- und Verkauf von unrichtig (unreell) oder
gar nicht nnmmerirten oder im Preise übersetzten Garnen ist
verboten.
§17. Jedes Paquet hat folgende mit dem Inhalt über-
einstinunende und äußerlich sichtbare Angaben (Etiquette) zu
tragen:
a) Name oder Stempel des Verkäufers, bezw. auch eines
jeden Wiederverkäufers;
b) Nummer und Vielfach des Garnes (öfach, 6fach %.);
c) Gewicht ill rohem Zustande;
tl) Zahl der Schneller (Strängen, deren Umgänge und
Haspelweite).
§ 18. Bei jedem Garnverkauf ist eine Faktura mit ge-
naner Angabe von Nummer, Vielfach, Quantität und Preis
auszustellen.
§ 19. Wenn vom Stichwaarenabgeber dem Uebernehnier
Stickgarn geliefert oder für dieses die Bezugsquelle vor
geschrieben lvird, ist eine Belastung zìi höherem Ansätze als
zu den Tagespreisen unstatthaft. Die Beurtheilung, ob die
letzter» im einzelnen Falle eingehalten oder überschritten wurden,
ist Sache des Zentralkomitee.
§ 20. Ucbertretungen irgend einer Bestimmung des
Titel IV — Lvhnvorschriften — für welche sowohl Arbeit
geber lvie Arbeitnehmer (resp. Käufer lvie Verkäufer) haftbar
sind, fallen unter die Strafbestimmungen von § 10 lit. b der
Zentralstat nten.