Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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F. Vorschriften dà den Handel mit Stickgarnen. 
(Vom Zentralkomite erlassen den 80. Oktober 1888.) 
tz 16. Der An- und Verkauf von unrichtig (unreell) oder 
gar nicht nnmmerirten oder im Preise übersetzten Garnen ist 
verboten. 
§17. Jedes Paquet hat folgende mit dem Inhalt über- 
einstinunende und äußerlich sichtbare Angaben (Etiquette) zu 
tragen: 
a) Name oder Stempel des Verkäufers, bezw. auch eines 
jeden Wiederverkäufers; 
b) Nummer und Vielfach des Garnes (öfach, 6fach %.); 
c) Gewicht ill rohem Zustande; 
tl) Zahl der Schneller (Strängen, deren Umgänge und 
Haspelweite). 
§ 18. Bei jedem Garnverkauf ist eine Faktura mit ge- 
naner Angabe von Nummer, Vielfach, Quantität und Preis 
auszustellen. 
§ 19. Wenn vom Stichwaarenabgeber dem Uebernehnier 
Stickgarn geliefert oder für dieses die Bezugsquelle vor 
geschrieben lvird, ist eine Belastung zìi höherem Ansätze als 
zu den Tagespreisen unstatthaft. Die Beurtheilung, ob die 
letzter» im einzelnen Falle eingehalten oder überschritten wurden, 
ist Sache des Zentralkomitee. 
§ 20. Ucbertretungen irgend einer Bestimmung des 
Titel IV — Lvhnvorschriften — für welche sowohl Arbeit 
geber lvie Arbeitnehmer (resp. Käufer lvie Verkäufer) haftbar 
sind, fallen unter die Strafbestimmungen von § 10 lit. b der 
Zentralstat nten.
	        
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