guncļ gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Bußen fallen
in die Sektionsknsse.
^ 14. dlußerordentliche Sektionsoersammlungen finden
statt, wenn die Kommission es für nöthig erachtet oder ein
Drittel der Mitglieder es verlangt.
§ 15. Beschlüsse der Sektivnsversammlnngen oder Sek-
tionskommissioncn, welche im Widerspruch zu den Zentral-
statnten oder dell von der Generalversammlung oder dem
Zcntralkomite erlassenen Beschlüssen und Weisungen stehen,
sind ungültig und vom Zentralkomite zu kassiren.
Begehren um Kassation vorschriftswidrig vorgenommener
Wahlen sind innert acht Tagen beim Zentralkoinite schriftlich
einzureichen.
D. Finanzen.
§ 16. Tie Mitglieder der Sektionen können zur Be
streitung der lokalen Kosten, nebst den durch die Zentralstatuten
festgesetzten Beiträgen an die Zentralkasse, zu einem bestimmten
Beitrag an die Sektionskasse verpflichtet werden.
tz 17. Die Aenfnung der Sektionskasse geschieht im
klebrigen nach Maßgabe von § 10 der Zentralstatuten und
§ 13 dieses Titels. Ihr fällt ferner ein Viertel der Eintritts
gelder für neue Maschinen zu.
§18. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder ver
lieren alle Ansprüche wie an die Zentralkasse so auch an die
Sektionskasse.
E. Revision der Statuten.
§ 19. Die Sektionsstatnten können jederzeit abgeändert
oder ergänzt werden. Wünsche für Statntenrevision sind
lvenigstens 14 Tage vor der Vcrsamnllung der Kommission
zur Beglltachtllng einzugeben.
Ein allfälliger Revisionsantrag muß in der Auskündllng
der Versaminlung den Mitgliedern als Traktandum bekannt
gemacht werden.