Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

guncļ gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Bußen fallen 
in die Sektionsknsse. 
^ 14. dlußerordentliche Sektionsoersammlungen finden 
statt, wenn die Kommission es für nöthig erachtet oder ein 
Drittel der Mitglieder es verlangt. 
§ 15. Beschlüsse der Sektivnsversammlnngen oder Sek- 
tionskommissioncn, welche im Widerspruch zu den Zentral- 
statnten oder dell von der Generalversammlung oder dem 
Zcntralkomite erlassenen Beschlüssen und Weisungen stehen, 
sind ungültig und vom Zentralkomite zu kassiren. 
Begehren um Kassation vorschriftswidrig vorgenommener 
Wahlen sind innert acht Tagen beim Zentralkoinite schriftlich 
einzureichen. 
D. Finanzen. 
§ 16. Tie Mitglieder der Sektionen können zur Be 
streitung der lokalen Kosten, nebst den durch die Zentralstatuten 
festgesetzten Beiträgen an die Zentralkasse, zu einem bestimmten 
Beitrag an die Sektionskasse verpflichtet werden. 
tz 17. Die Aenfnung der Sektionskasse geschieht im 
klebrigen nach Maßgabe von § 10 der Zentralstatuten und 
§ 13 dieses Titels. Ihr fällt ferner ein Viertel der Eintritts 
gelder für neue Maschinen zu. 
§18. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder ver 
lieren alle Ansprüche wie an die Zentralkasse so auch an die 
Sektionskasse. 
E. Revision der Statuten. 
§ 19. Die Sektionsstatnten können jederzeit abgeändert 
oder ergänzt werden. Wünsche für Statntenrevision sind 
lvenigstens 14 Tage vor der Vcrsamnllung der Kommission 
zur Beglltachtllng einzugeben. 
Ein allfälliger Revisionsantrag muß in der Auskündllng 
der Versaminlung den Mitgliedern als Traktandum bekannt 
gemacht werden.
	        
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