Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

§ 20. Die Sektionsstatnten, und nach Maßgabe vor 
stehender Artikel vorgenommene Abänderungen an denselben, 
bedürfen vorgängig ihres Inkrafttretens der Genehmigung 
durch das Zentralkomite. 
Titel XII. 
Speziatöestrmmungen 
über 
Antritt,Austritt ll. llkbertritt von tiiltl Sektion in die ändert, rarntion. 
A. Eintritt. 
a) Allgemeines. 
§ 1. Außer den tztz 4 und 5 der Zentralstatuten sind 
für den Eintritt folgende Spezialbestimmungen maßgebend. 
§ 2. Mit der Unterzeichnung des Mitgliederverzeichnisses 
beim Sektionsvorstand und Bezahlung der pflichtigen Bei 
träge erhält der Neueintretende eine Jnterimskarte (Formular 30). 
Sie ist später beim Sektionsvorstand gegen die numerirte 
Legitimationskarte umzutauschen. 
§ 3. Neueintretende, welche sich als Maschinenbesitzer 
oder -Pächter einschreiben lassen, werden bei ihrem Eintritt 
mir in dieser Eigenschaft taxirt. 
§ 4. Mitglieder, welche nach dem 14. Juni 1887 ein 
getreten sind und die, zu welcher Zeit immer, zur Betreibung 
der Ferggerei oder eines kaufmännischen Geschäftes übergehen, 
haben sich in jedem einzelnen Falle einer Nachtaxation zu 
unterwerfen. 
§ 5. Mit Ausstellung der Jnterimskarte werden die 
Sektionsvorstände für den Eingang der Beiträge der nen- 
eingetretenen Mitglieder haftbar. 
§ 6. Der Kauf einer Verbandsnmschine durch ein Nicht 
verbandsmitglied ist fein Ersatz für die statutarische Anmeldung.
	        
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