§ 20. Die Sektionsstatnten, und nach Maßgabe vor
stehender Artikel vorgenommene Abänderungen an denselben,
bedürfen vorgängig ihres Inkrafttretens der Genehmigung
durch das Zentralkomite.
Titel XII.
Speziatöestrmmungen
über
Antritt,Austritt ll. llkbertritt von tiiltl Sektion in die ändert, rarntion.
A. Eintritt.
a) Allgemeines.
§ 1. Außer den tztz 4 und 5 der Zentralstatuten sind
für den Eintritt folgende Spezialbestimmungen maßgebend.
§ 2. Mit der Unterzeichnung des Mitgliederverzeichnisses
beim Sektionsvorstand und Bezahlung der pflichtigen Bei
träge erhält der Neueintretende eine Jnterimskarte (Formular 30).
Sie ist später beim Sektionsvorstand gegen die numerirte
Legitimationskarte umzutauschen.
§ 3. Neueintretende, welche sich als Maschinenbesitzer
oder -Pächter einschreiben lassen, werden bei ihrem Eintritt
mir in dieser Eigenschaft taxirt.
§ 4. Mitglieder, welche nach dem 14. Juni 1887 ein
getreten sind und die, zu welcher Zeit immer, zur Betreibung
der Ferggerei oder eines kaufmännischen Geschäftes übergehen,
haben sich in jedem einzelnen Falle einer Nachtaxation zu
unterwerfen.
§ 5. Mit Ausstellung der Jnterimskarte werden die
Sektionsvorstände für den Eingang der Beiträge der nen-
eingetretenen Mitglieder haftbar.
§ 6. Der Kauf einer Verbandsnmschine durch ein Nicht
verbandsmitglied ist fein Ersatz für die statutarische Anmeldung.