Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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c)  G  r  u  n  d  s  ä  tz  e  bei  d  e  r  en  Fe  st  s  e  tz  u  n  g.
§  10.  Tie  Festsetzung  ber  Eintrittstaxe  für  k  a  n  şm
  aiuti  s  ch  e  Geschäfte  und  Ferggerei  en  (und  zwar
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  dieselben  Maschineubesitzer  seien
oder  nicht),  für  a  n  s  g  e  tret  e  n  e  und  a  n  s  g  e  s  ch  lofs  e  n  e
Mitglieder  ist  Sache  des  Zentralkomitee.
§  11.  Die  Taxe  von  30  Fr.  ist  für  jede  alte  Nichtverbandsmaschine ­
  zu  bezahlen,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der
Erwerber  bereits  Verbandsmitglied  ist  oder  nicht.
§  12.  Mitglieder  mit  über  20  Maschinen,  welche  Nichtverballdsmaschinen
  anschaffen,  oder  bisher  nicht  im  Betrieb
gestandene  ältere  Maschinen  einschreiben  lassen,  bezahlen  ebenfalls ­
  die  Taxe  von  30  Fr.
§  13.  Durch  Verkauf  in  andere  Hände  übergehende
Verbandsmaschinen  sind  von  der  Eintrittstaxe  befreit,  sofern
mit  der  Erwerbung  gleichzeitig  der  Eintritt  in  den  Verband
erfolgt.
§  14.  Käufer  und  Pächter  von  Verbandsmaschinen
werden  zur  Eintrittstaxe  von  50  Rp.  aufgenommen.
B.  Webertritt.
§  15.  Der  Uebertritt  von  einer  Sektion  in  die  andere
findet  taxfrei  statt.  Der  Uebertretende  hat  sich  beim  Sektionsvorstand ­
  seines  bisherigen  Wohnortes  unter  Zurückgabe  der
Legitimationskarte  persönlich  abzumelden  und  erhält  an  Stelle
derselben  eine  Bescheinigung  über  die  Mitgliedschaft  in  dieser
Sektion.
§  16.  Rät  ihr  dokumentirt  er  am  neuen  Wohnorte
feine  Verbandszugehörigkeit.  Der  Abmeldungsausweis  ist
dem  Sektionsvorstand  abzugeben,  der  als  Ersatz  eine  Jnterimskarte
  ansstellt.  Die  Jnterimskarten  sind  bis  spätestens  Ende
des  der  Anmeldung  folgenden  Monats  gegen  die  Legitimativnskarten
  auszutauschen.
            
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