Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

§ 17. Die beiden Sektionsvorstände geben von der statt 
gehabten Wohnortsünderung dem Zentralaktuariate Kennt 
nis; in der Weise, daß sie im Monatsrapport der einen 
Sektion im Abgang, in demjenigen der andern im Zuwachs 
figurivi. 
§ 18. Wer bei der Anmeldung in einer andern Sektion 
den Abmeldungsausweis nicht vorweisen kann, ist als nicht 
abgemeldet zu betrachten und mit einer Ordnnngsbnße von 
3 Fr. zu bestrafen. 
§ 19. Bei Anmeldung eines Maschinen- oder Domizil 
wechsels, bevor der Abmeldungsausweis vorliegt, hat der 
betreffende Sektionsvorstand denselben bei der Abgangssektion 
einzufordern. 
§ 20. Die An- und Abmeldung bei Kauf, Verkauf, 
Verpachtung und Pachtauflösung hat auch dann zu erfolgen, 
wenn die Maschine am bisherigen Wohnort verbleibt. 
0. Austritt. 
tz 21. Der Austritt aus dem Verbände kann nur je 
am 31. Dezember eines Jahres erfolgen, sofern die Anstritts- 
erklürung im Monat November dem Zentralpräsidenten schrift 
lich eingereicht worden (f. § 5 der Zentralstatuten). 
tz 22. Mitglieder, welche im Läufe des Jahres ihre 
Maschinen verkauft oder das Pachtverhältnis; aufgelöst haben 
und die Sektion verlassen, können, wenn sie gleichzeitig die Er 
klärung des Austrittes auf Jahresschluß abgeben, ihre Legiti 
mationskarte beim Sektionsvorstande deponiren. In diesem 
Falle hat letzterer die statutarische Austrittserklärnng gu be 
sorgen. 
tz 23. Im Monat Dezember wird jedem Sektivnsvor- 
stand vom Zentralaktuar das Verzeichnis; der eingegangenen 
Anstrittserklärungen, soweit es seine Sektion betrifft, zu 
gestellt. damit im Dezember-Rapport der Abgang aufgeführt 
werden kann.
	        
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